Zulassung für Landwirtschaftliche Anhänger

  • Hallo,


    Also ist das so:
    Ich habe keine Landwirtschaft melde meinen Schlepper auf schwarze Nummer an und zahle einen Arsch voll steuern.
    Zur Belohnung darf ich dann meine Hänger die beide keine Papiere haben nicht mehr nutzen weil das " fahren ohne Zulassung" ist. Na dann werde ich meine 2 Hänger feierlich wegschmeißen und mir einen Kipper mit Papieren zulegen um für den auch noch 300 Euro Steuern zu bezahlen... Das ist alles sehr geistreich...
    Oder ich mache es so wie alle, ich hänge meinen Hänger hinter meinen Schlepper und fahr... Ich kann ja schließlich nix dafür, das die Menschen die die Gesetze in praxisfernen Schrott verwandeln noch nicht eingesperrt sind!
    Ich bezahle meine Steuern und damit muss es gut sein...


    Schönen Feiertag


    Gruß von einem angepissten nicht Landwirt

  • Oh, schlechte Laune? Eigentlich hast du ja recht.Aber es gibt nun mal gesetzte an die wir uns halten müssen. Wenn du das riskieren willst, bitte! Kann aber auch fix nach hinten losgehen. Nichts für ungut! :) .
    Mfg. Km, dem auch einige Sachen nicht passen!

  • Moin


    Ja die schließen halbjährlich die Schlupflöcher :cursing: ich hab mir doch meinen Heckcontainer gebaut an den ich ein Schwarzes Folgekenzeichen hab da das eigentliche Kennzeichen ja verdeckt ist, seit Anfang des Jahres sind die selbstgebauten Kisten auch verboten X(
    Miststreuer ohne Streuwerk auch zulassungspflichtig mit Streuwerk darf man ihn mit schwarzem Folgekennzeichen fahren da er ja ein Landwirtschaftliches Arbeitsgerät ist :S
    Bei Ladewagen ohne Pickup verhält sich das auch so.
    Langholzanhänger darf man noch mit Schwarzem Folgekennzeichen fahren, da sie ein Forstwirtschaftliches Arbeitsgerät sind, also nix Anhänger :D
    Bauwagen mit Typenschild darf man auch mit schwarzem Folgekennzeichen fahren zumindest so lange bis man ein festes Bett einbaut, dann ist er ein Wohnwagen und muss zugelassen werden, aber man muss das Bett ja nicht anschrauben :P
    da fällt mir ein man könnte sich ja ein Bett in ein Güllefass schrauben und das hintere Ende aufklappbar machen, das würde bestimmt keinem auffallen wenn man mit Güllefass und schwarzem Folgekennzeichen zu einem Treckertreffen fährt :saint:


    Ich hoffe klarheit in die Sache mit den schwarzen Folgekennzeichen gebracht zu haben und verweise nochmal auf meinen ersten Satz, die ändern das Halbjährlich, also lieber nochmal bei den zuständigen Polizisten nachfragen


    Gruß Tim

  • Moin


    Das kommt auch noch dazu, über 3,5 Tommen zlgg. braucht man C1 oder C und um dann auch noch einen Anhänger fahren zu dürfen muss man dann auch noch den E dazukaufen, bin ich grad dabei.


    Und mit grüner Nummer darfst du nur zu Treffen fahren die als Brauchtumsveranstaltung angemeldet sind, aber das sind die wenigsten.
    Oder du tust den Trecker für ein oder mehr Monate versteuern, dann hast du die Grüne Nummer dran kannst ihn aber für den Zeitraum wie schwarz angemeldet nutzen, aber dann bleibt wieder die Führerschein sache ||


    Oder man fährt in großen Gruppen zu den Treffen und hofft das die Polizei keine lust drauf hat euch anzuhalten, das hat der Verein in meinem Heimatort auch gedacht und nun haben sie sich in 3 Gruppen zerstritten, und das nur weil einer einen völlig schrotten Tieflader hatte und dann der halbe Verein Anzeigen wegen Steuerhinterziehung und oder fahren ohne Führerschein am Hals hatte.


    Gruß Tim

  • Hallo McGoggo,


    ich kann Deine Verärgerung über die Gesetzgebung als ebenfalls leidenschaftlicher Hobbytraktorist sehr gut nachvollziehen. Allerdings muss man das von der Historie aus betrachten. Es wurde die Land- bzw. Forstwirtschaft nach dem Kriege im Zuge des Wiederaufbaus privilegiert, da die Produktion gesteigert werden musste um die Bevölkerung zu ernähren. Somit gelten zahlreiche Vergünstigungen halt nur für den LoF-Zweck. Ansonsten wird bei dem Einsatz unserer Nutzfahrzeuge ohne LoF-Betrieb seitens des Gesetzgebers immer gewerbliche Nutzung unterstellt. Der Hobbyeinsatz außerhalb eines LoF-Betriebes und ohne sonstige gewerbliche Nutzung wird im Gesetz nicht berücksichtigt. Lediglich die Brauchtumspflege ist durch einige Regelungen die von Bundesland zu Bundesland variieren können ein Stück weit unter die Privilegierung gestellt worden. Hierbei geht man aber immer davon aus, dass Fahrzeuge von LoF-Betrieben zu diesem (außerhalb LoF) Zweck eingesetzt werden. Es handelt sich lediglich um die Erweiterung der Privilegierung für Fahrzeughalter über den Einsatz land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge.


    Beste Grüße


    Musiktrekker

  • Hast du den Quatsch schriftlich den du hier geschrieben hast? Bzw kannst du das nachweisen?


    MFG

  • Moin


    Ähm so grad nicht, aber ich hab einen Freund und Treckerfahrer der Fahrlehrer ist und der hat sich mangels LOF damit auseinander gesetzt und mir das so erklärt ich werde ihn bei nächster Gelegenheit mal nach den Paragraphen fragen.
    Aber angesichts der Tatsache das das alles mehr oder weniger LOF Arbeitsgeräte sind und die bis 25 km/h keine Zulassung brauchen, darf man diese eben mit Folgekennzeichen fahren, egal welche farbe.


    Ich hoffe ich treffe ihn Dienstag bei unserer Vereinssitzung dann kann ich mehr sagen.


    Gruß Tim

  • Hallo an alle,
    aber jetzt geht es rund.
    Ich weis garnichts, aber ich glaube, ein Ersatzkennzeichen (wegen Anbaukiste oder evtl. Gabelstapler usw.), weil man das originale Kennzeichen nicht sehen kann, ist noch lange kein Folgekennzeichen für einen zulassungsfreien Anhänger in der Land- u. Forstwirtschaft.
    Wenn ich als Nichtlandwirt ein Kfz kaufe, ist doch jedem klar, daß ich dafür Steuer zahlen muß, ob Zugmaschine, Lkw, Auto oder sonst was. Und wenn ich dazu einen Anhänger will oder brauche, kostet der auch Geld, was soll ich da murren.
    Die Aussage von McGogge, ich habe keine Landwirtschaft, da schmeiße ich meine 2 Hänger weg und kaufe mir einen Kipper und dann zahle ich 300 € Steuern beweist nur, daß nichts zum Transportieren vorhanden ist und ein Anhänger nicht benötigt wird, denn selbst ein 3 to. Dreiseitenkipper im gewerblichen Einsatz kostet nur ca. 100 €.
    Diejenigen, die Brauchtum und Tradition wirklich pflegen, die opfern Zeit und Geld ohne groß zu murren.
    Gruß Lore

  • Hallo Lore,
    Genau ich habe nichts zu transportieren, deswegen unterhalte ich einen Traktor.
    Woher zum Geier willst du das wissen?
    Der Traktor mit Hänger ist für meine Haus Sanierung da. Da ich so einen tollen B-Lappen habe darf ich keinen 7,5 Tonnen LKW fahren. Letztes Jahr habe ich ca. 25 Tonnen Bauschutt und Baureste entsorgt, dieses Zeug muss irgendwie bewegt werden.
    Außerdem besitze ich sogar 2 Schlepper ein Erbstück und einen zum Arbeiten.
    Ich habe keine Ahnung wie alt du bist aber mit den neuen Führerscheinen ist das alles nicht ganz so einfach...

  • moin lore. So ist es! Ohne Kohle geht nix. Wird auch leider immer so bleiben. Schöner Bericht.
    Mfg.km

  • Moin,

    Zitat

    Ich habe keine Ahnung wie alt du bist aber mit den neuen Führerscheinen ist das alles nicht ganz so einfach...

    Ich weiss ja nicht wie alt Du bist, aber dann musst Du eben den C oder CE noch machen.
    Dann kannst Du Dir auch noch als Aushilfsfahrer dazuverdienen. Ist ja auch ganz gutes Geld wenn man gebaut hat.
    Gruß Klaus

  • Moin,

    Ich weiss ja nicht wie alt Du bist, aber dann musst Du eben den C oder CE noch machen.Dann kannst Du Dir auch noch als Aushilfsfahrer dazuverdienen. Ist ja auch ganz gutes Geld wenn man gebaut hat.
    Gruß Klaus

    Wenn du gewerblich mit dem CE Geld verdienen möchtest brauch du auch noch die 35 Stunden Ausbildung alle 5 Jahre Ladungssicherung usw. ich hab die gerade abgesessen. Ohne diesen Nachweis darfst du nur Privat fahren.


    Gruß
    Peter

  • Ich glaube da nicht ein Wort von solange ich keinen schriftlichen Beweis habe...


    MFG

  • @ McGoggo:
    Wann hast Du Deinen Führerschein der Klasse BE genau gemacht?
    Deinen Fendt hast Du ja auf 3,5 t abgelastet, was Dich dazu berechtigt, diesen mit der Führerscheinklasse B auch privat oder gewerblich zu fahren. Soweit ist das ganz einfach und auch verständlich.


    Jetzt kommt aber der Anhänger ins Spiel. Damit wären wir bei der Führerscheinklasse BE, die dafür in Frage käme und die Du ja auch besitzt. Alle Eigentümer der Klasse BE, die die Klasse vor dem 19.01.2013 erworben haben, haben vor einiger Zeit die Schlüsselzahl 79.06 zugeteilt bekommen. Bei der nächsten eventuellen Führerscheinumtausch also darauf achten, dass diese dann auch ordnungsgemäß eingetragen wird. Aber was bedeutet diese Schlüsselzahl 79.06 jetzt genau?
    Inhaber der Führerscheinklasse BE 79.06 dürfen Kraftfahrzeuge bis 3,5 t (darunter fällt der abgelastete Fendt) und Anhänger mit einem zG (zulässiges Gesamtgewicht) >3.500 kg bewegen. Das zG des Zuges darf sogar 12.000 kg übersteigen. Dadurch ist es möglich, mit der Klasse BE 79.06 Kombinationen zu führen, die normalerweise in die Klasse C1E fallen würden.
    Das zG des Anhängers ist lediglich durch die zugelassene Anhängelast des ziehenden Kraftfahrzeuges begrenzt. Bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen ist die Anhängelast in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) jedoch meistens nicht benannt.
    Dadurch ergibt sich die Möglichkeit, ein Gespann, bestehend aus einem Kraftfahrzeug <3.500 kg zG mit einem Anhänger >3.500 kg zG mit der Führerscheinklasse BE 79.06 legal zu führen.


    Alle, die die Klasse BE nach dem 19.01.2013 erworen haben sind nicht im Besitz dieser Schlüsselzahl. Dadurch ist das zG eines damit zu führenden Anhängers auf maximal 3.500 kg begrenzt. Für schwerere Anhänger muss die Klasse C1E erworben werden, wo dann das zG des Zuges aber auch auf 12.000 kg begrenzt ist, was bei der Klasse BE 79.06 nicht der Fall ist.
    Um private Transporte mit Deinem Gespann, bestehend aus einem Schlepper <3.500 kg zG und einem Anhänger >3.500 kg zG durchzuführen, reicht also die Klasse BE, wenn Du diese vor oben genanntem Datum erworben hast.


    Möchte man mit einer zulässigen Kombination der Klasse BE 79.06 und einem Anhänger >3.500 kg zG gewerbliche Transporte durchführen, so fällt man unter dasBerufskraftfahrer-Qualisikations-Gesetz (BKrFQG) und muss sich dementsprechend fortbilden, was ich an dieser Stelle jedoch nicht weiter erörtern möchte.


    Was jetzt noch fehlt ist die steuerliche Betrachtung des Falls. Angenommen, Du hast keine Landwirtschaft zu Hause und musst den Schlepper dadurch versteuern. Dieser wird dann nach dem zG versteuert, da er als Nutzfahrzeug eingestuft ist. Auch Dein Anhänger wird nach dem zG versteuert, wodurch zum Beispiel bei einem 5,7 t Anhänger schon eine stolze Summe von 216,- € pro Jahr zusammen kommt. Falls Du mehrere Anhänger mit 5,7 t zG betreiben möchtest, ohne diese jedoch alle zu versteuern, so besteht die Möglichkeit, für das Zugfahrzeug einen Anhängerzuschlag von in diesem Falle 373,- € zu entrichten. Dadurch würden die Anhänger ein eigenes grünes Kennzeichen erhalten und Du dürftest abwechselnd einen dieser Anhänger mitführen, da die Kraftfahrzeugsteuer Deines Anhängers dann bereits über die Zugmaschine beglichen ist. Diese Möglichkeit nehmen zum Beispiel viele Speditionen wahr, daher laufen auch viele Sattelauflieger mit grünem Kennzeichen. Diese Möglichkeit der Anhängerversteuerung gilt jedoch nicht für Personenkraftwagen.
    Bei normaler Versteuerung Deines Anhängers bekommt er auch ein eigenes schwarzes Kennzeichen und darf dann auch problemlos von Zugmaschinen mitgeführt werden, die ohne Anhängerzuschlag versteuert werden.
    Als nächstes kommt zum Tragen, dass die führerscheinrechtliche Seite unabhängig von der steuerlichen Seite zu betrachten ist. Das bedeutet, dass man mit einer versteuerten Zugmaschine auch Anhänger mit grünem Folgekennzeichen führen darf, solange der LoF-Zweck erfüllt ist. Dieser Fall fällt dann auch unter die Klassen L/T, womit auch ein Gespann aus versteuerter Zugmaschine und selbst versteuertem Anhänger mit eigenem schwarzen Kennzeichen fällt, solange der LoF-Zweck erfüllt ist. Das gleiche Gespann dürfte außerhalb des LoF-Zwecks mit der Klasse BE u.U. nicht geführt werden, wenn das zG der Zugmaschine >3.500 kg ist und/oder der Anhänger >3.500 kg zG hat (Zugmaschine zG<3.500 kg und Anhänger zG>3.500 kg fällt für Transporte außerhalb LoF unter die Führerscheinklasse BE 79.06).
    Ebenso darf man mit einer steuerbefreiten Zugmaschine auch Anhänger mit eigenem schwarzen Kennzeichen ziehen, solange der LoF-Zweck gewahrt ist.


    Das Kraftfahrzeugsteuerrecht ist völlig unabhängig vom Führerscheinrecht. Dieses wird jedoch meistens nicht beachtet und daher oft zusammengelegt.


    Ich hoffe, dass meine Ausführungen etwas zur Klarheit des Führerscheinrechts beitragen konnten und damit einige Fragen geklärt sind. Falls noch irgendwelche Fragen ungeklärt sein sollten, so scheut Euch nicht, diese zu stellen. Sofern mein Wissen es zulässt, versuche ich gerne, diese zu beantworten. Mein obiger Beitrag ist allerdings auch nicht lückenlos, da es sich hier um ein sehr komplexes Themenfeld handelt. Ich habe versucht, die wichtigsten Eckpunkte möglichst einfach klar zu stellen. Wer möchte, kann auch gerne hier nochmal reinschauen. Am besten bis zu den "drei Fall-Varianten" runterscrollen und sich diese anscheuen, da ist das Ganze nochmal in Stichpunkten erklärt.


    Gruß
    Henning



    Zitat

    Fendt fahren ist mehr als nur Trecker fahren. Es ist das Erleben von Leichtigkeit, sogar bei Schwerstarbeit.