Schwarzes Kennzeichen an Trecker und Anhänger

  • Hallo, danke für eure Hilfe.

    Ich hatte jetzt selbst nochmal bei der Zulassungsstelle nachgefragt und auch bei der Versicherung. Dadurch das die Anhänger nur für LoF zwecke genutzt werden darf ich zwar die grünen Folgekennzeichen behalten, aber der Trecker muss trotzdem wegen zu kleinem Betrieb Schwarze Kennzeichen bekommen. Dadurch das die Anhänger eine durch die Bauart maximal 20km/h fahren dürfen und der Trecker ebenfalls reicht auch die Klasse T massig. Dies kann sich aber von Landkreis zu Landkreis ändern oder leicht abweichen.

  • Ich habe 1Hektar Wald und 11Hektar Land. Das Land ist allerdings verpachtet, den Wald nutze ich dagegen selbst. Weil ich aber nicht bei der BG gemeldet bin bekommt der Trecker Schwarze Kennzeichen. Ein weiterer grund ist wohl das 1h nicht mehr aussreicht also selbst wenn ich bei der BG gemeldet wäre würde der eine Hektar Wald nicht reichen, da mittlerweile auch angegeben sein muss ob es verpachtet ist oder nicht. Ich draf jetzt wohl an den Anhängern dadurch das der Trecker als auch die Anhänger maximal 20km/h fahren dürfen und die Anhänger nur für LoF Zwecke genutzt wird. Wenn ich die Wagen noch anders nutzen würde müsste ich sie wohl zulassen.

  • Schwarze Folgekennzeichen gibt es nicht. Du wirst deine Anhänger zulassen und versichern müssen. Neben diesem Problem tut sich noch ein weiteres auf, nämlich mit der richtigen Fahrerlaubnisklasse (FE) unterwegs zu sein. FE "L + T" sind nationale Klassen ausschließlich für den Land- oder Forstwirtschaftlichen (LoF) Zweck. Da gibt es nun Gewichtsgrenzen zu beachten, die es beim LoF-Zweck so nicht gibt. Welche FE liegen denn bei dir vor ? Optimal wäre "CE". LKW-Führerschein. Oder "C1" oder "C1E" Oder aus dem alten grauen Lappen heraus die "CE79" auf Antrag.


    Gruß Werner

    Hallo, ich habe die Klassen B,BE und T

  • Hallo, ich darf auch wenn es der einzigste Trecker auf dem Hof ist wohl die Grünen Folgekennzeichen behalten solange sie nur für LoF zwecke genutzt werden.

  • Ok, Danke für die hilfe. Wäre ein versuch wert.

  • Hallo Gerd, ja ich habe 1hektar Wald, dieser reicht aber wohl heuzutage nicht mehr aus. Neuerdings müssen es min.5Hektar Wald sein um überhaupt einen Betrieb führen zu können. So der Zoll.

  • Ja, Schlepper mit schwarzem Kennzeichen darf im Rahmen des LoF-ZWECKS natürlich Anhänger mit grünem Folgekennzeichen (bis 25 Km/h) nutzen. Das mache ich als Erntehelfer mit eigenem Schlepper schon seit fast zwanzig Jahren so. Die wichtigen Anhänger meines Kumpels sind zugelassene Anhänger mit eigenem grünem Kennzeichen ( bis 40 Km/h) mit amtlichen siegel und TÜV-Plakette. Hin und wieder gibt es unnötige Diskussionen mit den blauen Tellermützen weil die zu wenig Ahnung haben mit LoF Nutzung in der Großstadt. Was ich da schon alles erlebt habe. Aber Stand meiner Kenntnis müssen außerhalb des LoF-ZWECKS eben die Gesamtgewichte und damit auch die zugehörenden Fahrerlaubnisklassen beachtet werden. Daher kann es keine schwarzen Folgekennzeichen für die Anhänger geben.


    Gruß Werner

  • Aber Stand meiner Kenntnis müssen außerhalb des LoF-ZWECKS eben die Gesamtgewichte und damit auch die zugehörenden Fahrerlaubnisklassen beachtet werden. Daher kann es keine schwarzen Folgekennzeichen für die Anhänger geben.


    Gruß Werner

    Das ist so korrekt...

    Zitat

    Daher kann es keine schwarzen Folgekennzeichen für die Anhänger geben.

    hat aber damit nichts zu tun. Die Farbe sagt lediglich was über die steuerliche Behandlung aus.


    Die Steuerbefreiung gibt es nur noch, wenn ein erheblicher Anteil des eigenen Einkommens aus Land- oder Forstwirtschaft generiert wird. Trotzdem kann ein lof Betrieb mit schwarzem Kennzeichen auch Folgekennzeichen in schwarz nutzen. Unter den gleichen Einschränkungen wie ein "grüner" auch: BE vorhanden, ausschließlich lof Zwecke, 25 km/h, Anhänger ist versichert etc.


    Die oben verlinkten Zusammenstellungen schweigen sich übrigens alle dezent aus zur Farbe des Folgekennzeichens... ;)


    Da ich davon ausgehe, dass die Steuerbefreiung eh bald Geschichte sein wird, dürfte das Thema schwarze Folgekennzeichen künftig öfter zu sehen sein.

  • Die Farbe sagt lediglich was über die steuerliche Behandlung aus.


    Ja,aber nur da. Schwarze Folgekennzeichen dürften dann aber eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 25 Km/h haben, denn dann wären sie zulassungsfrei. Über 25 Km/h gilt dann Zulassung- und Versicherungspflicht. Das mit amtlichen Siegel und gültiger TÜV-Plakette. Und eben das gibt es nicht als schwarzes Folgekennzeichen.

    Der Anhänger bekommt ein eigenes schwarzes Kennzeichen.


    Da ich davon ausgehe, dass die Steuerbefreiung eh bald Geschichte sein wird, dürfte das Thema schwarze Folgekennzeichen künftig öfter zu sehen sein.

    Sehe ich zur Zeit noch recht entspannt. Die Steuerbefreung betrifft ja nicht nur den LoF-Zweck. Auch Zirkus- und das Schaustellergewerbe ist davon betroffen. Oder Fahrzeuge von Hilfsorganisationen.

    Das war eher ein verbaler Schnellschuß.


    Gruß Werner

  • Grüne Folgekennzeichen gibt es aber nur, wenn Irgendjemand ein grünes Zugfahrzeug hat.

    Nein, da muss ich ein wenig widersprechen. Ich kenne hier THW Fahrzeuge mit schwarzem Kennzeichen in Verbindung mit steuerbefreiten Anhängern und eigenem grünem Kennzeichen bis 80 Km/h mit amtlichen Siegel und gültiger TÜV-Plakette. Beim örtlichen DLRG haben VW-Busse schwarzes Kennzeichen und der Bootsanhänger ein grünes eigenes Kennzeichen.


    Gruß Werner

  • Ja,aber nur da. Schwarze Folgekennzeichen dürften dann aber eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 25 Km/h haben, denn dann wären sie zulassungsfrei. Über 25 Km/h gilt dann Zulassung- und Versicherungspflicht.

    Das hatte ich ja jetzt auch bereits mehrfach in diesem Thread so geschrieben. Unter anderem in dem Post, den du zitiert hast.

    Die Einschränkungen bzw Auflagen für das Folgekennzeichen (bzw. offiziell Wiederholungskennzeichen) gelten Farbunabhängig. 🤷‍♂️

  • Hallo,


    ich sehe das mit dem „schwarzen“ Folgekennzeichen etwas anders und bin der Meinung, dass dies nicht erlaubt ist.


    Alleine der Blick auf den oben durch uli0601 zitierten §10 Abs. 8 FZV genügt hier nicht.

    Danach wäre es denkbar, das auch das Führen mit schwarzem Kennzeichen möglich sein sollte.


    Bei der Zulassungsfreiheit von LoF Anhängern geht es aber darum, was sich der Gesetzgeber grundsätzlich bei dieser Möglichkeit der Zulassungsfreiheit gedacht hat.

    ( teleologische sowie historische Auslegung des Gesetzes )


    Hiermit sollen landwirtschaftliche Betriebe welche „aktiv“ am Warenverkehr, also der Erzeugung Land- bzw. forstwirtschaftlicher Güter zur Versorgung der Bevölkerung teilnehmen, begünstigt werden. Weiterhin sollen hierdurch die Preise für den Endverbraucher bezahlbar bleiben.

    Und diese landwirtschaftlichen Betriebe fahren zumeist, da steuerlich begünstigt, mit grünem Kennzeichen. Somit ergibt sich, dass das Folgekennzeichen ebenfalls grün sein muss.


    Wer der Meinung ist, das er ein schwarzes Folgekennzeichen montieren muss/darf, soll dies gerne tun. Grundsätzlich wird hier im Schadenfall wohl der Fahrzeughalter vollumfänglich zur Kasse gebeten werden. Weiterhin dürfte das die Tatbestände der Steuerhinterziehungen sowie des Führens eines Fahrzeugs ohne gültige Zulassung erfüllen. Die Weiterfahrt wird dann vor Ort untersagt.


    Die meisten, welche die Traktoren mit schwarzem Kennzeichen betreiben, tun dies aus Spaß, also hobbymäßig. Hobbies Kosten Geld.


    Ich für meinen Teil fahre meinen Anhänger, zugelassen mit schwarzem Kennzeichen lieber für die paar € mehr sorgenfrei und nicht zweckgebunden durch die Gegend.


    Ich hoffe mit diesem Beitrag ein wenig Licht in die Wirren des Folgekennzeichens gebracht zu haben.


    Grüße aus der Eifel,


    Miclein

  • Und diese landwirtschaftlichen Betriebe fahren zumeist, da steuerlich begünstigt, mit grünem Kennzeichen. Somit ergibt sich, dass das Folgekennzeichen ebenfalls grün sein muss.

    Servus,

    du hast in deiner obigen Argumentation einen kleinen aber entscheidenden Fehler. Richtig wäre:

    Und diese landwirtschaftlichen Betriebe fahren zumeist, da steuerlich begünstigt, mit grünem Kennzeichen. Somit ergibt sich, dass das Folgekennzeichen ebenfalls zumeist grün sein muss.


    Es gibt wie gesagt wenige Ausnahmefälle, in denen man steuerlich KEIN lof Begünstigter ist, zulassungsrechtlich aber schon. Fahrerlaubnisrechtlich ist dann nochmal ein dritter Rechtsbereich welcher gesondert zu betrachten wäre.


    Daher bleibe ich dabei: Die Farbe sagt nichts über die Zulassungspflicht aus.


    Im Übrigen gehe ich davon aus, dass nur die wenigsten an der Farbe des Kennzeichens scheitern werden. Das eigentlich immer vorgebrachte Argument bei Verlust des grünen Kennzeichens "aber jetzt kann ich meine Eigenbauanhänger gar nicht mehr nutzen weil ich die nicht zugelassen kriege" ist ein Scheinargument: Für ein Folgekennzeichen MUSS auch eine allgemeine Betriebserlaubnis vorhanden sein. Wenn diese vorhanden ist kann der Anhänger auch zugelassen sein. Die meisten Eigenbauten dürften diese aber nicht haben und sind damit auch mit grünem Folgekennzeichen nicht legal im Straßenverkehr zu bewegen.

  • Danke an Christoph für den Hinweis bzw. die Ergänzung/Richtigstellung.


    Es ist ein Thema, bei dem es vieles zu beachten gilt. Auch muss jeder selber wissen wie er damit umgeht.

    Die Lawine an Fragen und Ansprüchen, welche im Schadenfall auf einen zurollt, kann man umgehen.


    Grüße


    Michael

  • Hallo,


    Hier mal eine Aufzählung der Punkte die zum tragen kommen:


    - Zulassung

    - Betriebserlaubnis

    - Versicherung

    - Besteuerung

    - Fahrerlaubnis

    - Möglicher Verwendungszweck


    Beispiel von meinem GT und uralt Langholz Anhänger:


    Wäre ich ein LoF Betrieb und bin damit zufrieden nur forstwirtschaftlich unterwegs zu sein, dann hätte mein GT eine grüne Nummer, Ich würde in irgendeiner "Bauernkasse" versichert sein, der Anhänger hätte ein grünes Folgekennzeichen und bräuchte keine Betriebserlaubnis für den Anhänger weil der von 1958 ist (Ausnahme vor 1961 gebaut, gilt nur für LoF Betriebe). Ich könnte Fahrerlaubnis Klasse L/T geltend machen und viele Tonnen ziehen, jedenfalls mehr als 750kg oder 3.5 Tonnen (Klasse B oder BE). Wäre der Anhänger neuer als von 1961 bräuchte der eine Betriebserlaubnis aber keine Zulassung (langsamer als 25km/h).


    Ich bin kein LoF Betrieb, deswegen ist der GT normal wie jeder PKW zugelassen. Betriebserlaubnis hat er weil Fendt dafür gesorgt hat und noch original Fendt ist. Zum Glück hat der weniger als 3.5 Tonnen, sonst dürfte ich den gar nicht fahren mit Klasse B/BE. Der Langholz Anhänger braucht eine Betriebserlaubnis und Brief weil kein LoF, diese bekomme ich beim TÜV weil der Anhänger glaubhaft so von einem Schmied original so gebaut wurde. Beim erstellen der Papier werde ich darum bitten das der nicht mit mehr als 3.5 Tonnen, oder das was der GT halt ziehen darf (noch weniger) eingetragen wird, sonst kann ich den nicht ziehen. Zulassen muss ich den Anhänger auch mit Versicherung genau wie mein PKW Klaufix. Aber ich darf mit dem GT und Anhänger auch beim Bäcker lange Baguettes holen wenn ich wollte ;) oder mit der Pritsche Bauschutt wegfahren.


    Liebe Grüße,

    Manuel

  • Moin, ich nutze die Anhänger nur zum LoF zweck. Die Anhänger sind über den Trecker mit Versichert. Ich werde nur vom Zoll nicht als LoF Betrieb angesehen wegen zu wenig Hektar. Sonst ist es aber ein LoF Betrieb.

    Die Hektar sind da wohl nicht das Problem, sondern eher das du nicht in der Berufsgenossenschaft bist, somit bist du ja schon privat, so wurde mir es mal vom Zoll erklärt. Ich habe selber bei der Betriebsübernahme über 3 Monate gebraucht, um die grünen Kennzeichen fortführen zu dürfen.


    Aber da kocht auch jede Stelle des Zolls ihr eigenes Süppchen.

    Bei manchen reicht der Nachweis über den Verkauf von ein paar Säcken Streuobst im Jahr aus, um ein grünes Kennzeichen zu erhalten.

  • Die Hektar sind da wohl nicht das Problem, sondern eher das du nicht in der Berufsgenossenschaft bist, somit bist du ja schon privat, so wurde mir es mal vom Zoll erklärt.

    Berufsgenossenschaft allein genügt nicht. Ich habe 1 ha Wald, zahle also BG aber die Fläche ist zu klein, d.h. das ist ein Hobby => kein grün.

    Wie schon gesagt, kleine Rechnung über Holzverkauf eingereicht => grün.


    Habe mittlerweile einen 5 ha Grünlandbetrieb und jetzt den Betrieb der Tochter übergeben, d.h. die Tochter muß die ganzen Belege über Verwendungszweck, BG, Einheitswertbescheid, Einkommensteuerbescheid, Pachtvertrag und Unterlagen über die Teilnahme am wirschaftlichen Verkehr (Rechnungen, Kaufbelege oder Ähnliches einreichen

    Nachzulesen im " 3813/1 Antrag auf Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz " über www. zoll.de

    Schönen Gruß aus dem Schwarzachtal

    Sepp

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    GT 220, GTA 365, GTA 380