Schleppen eines Traktors

  • Hallo
    Darf ich einen nicht angemeldeten Schlepper hinter einen Schlepper mit grünen Kennzeichen z.B in den Wald zum Arbeiten schleppen?
    Habe den Führerschein Klasse 2 (alt). Mein Sohn lenkt den angehängten Schlepper. Braucht er einen Führerschein?
    Darf man so auch zu einen Schleppertreffen fahren?
    Danke für Eure Antworten und ein gutes neues Jahr.
    Gruß
    farmer 2

    • Offizieller Beitrag

    Moin
    Meines Wissens muss der geschleppte Schlepper vom einer Person gelenkt werden,"die mit der Bedienung des geschleppten Fahrzeuges vertraut ist" und mindestens 12 Jahre alt ist,so hab ich das gelernt als Ausnahme für die Land-(Forst-) wirtschaft.
    Ob diese Gesetze heute noch gelten ,weiß ich nicht .Führerschein 1981 gemacht.
    Gruss

    • Offizieller Beitrag

    Hallo
    Das sind die Gesetze für den normalen Verkehr,landwirtschaft hat Ausnahmen,wie zb. der Führerschein T,so auch die Ausnahme beim Schleppen.
    Das einzige was meiner Meinung nch dumm auffallen könnte,wäre wenn der Sohn keinen Führerschein hat bei einer Kontrolle
    Gruß

  • hallo,
    hier muss zwischen schleppen und abschleppen unterschieden werden. abschleppen bedeutet, dass ein liegengebliebenes kfz bis in die nächste werkstatt verbracht werden soll. ein eigentlich intaktes (und hier sogar abgemeldetes) kfz anhängen bedeutet schleppen. das schleppen ist grundsätzlich unzulässig. ausnahmen erteilt die straßenverkehrsbehörde (in vorliegendem fall besteht aber keine chance!). wird man erwischt, ist man wegen unzulässigen schleppens dran, außerdem oft wegen verstoßes gegen die fahrerlaubnisverordnung (beim SCHLEPPEN braucht der fahrer des ziehenden kfzs den lkw-führerschein und der des gezogenen kfz die fahrerlaubnis für das fahrzeugs), in deinem fall wärst du wegen des verstoßes gegen die zulassungspflicht und gegen das pflichtversicherungsgesetzes zusätzlich dran, ALSO LASS' ES BESSER BLEIBEN.
    gruss
    ingo

    • Offizieller Beitrag

    Hallo
    Wie ich schon sagte,die andwirtschaft hat da Ausnahmen.
    Sonst würde uch mal den Versicherungsfritzen fragen,der weiss eigentlich Bescheid vr allem welche Versicherung im Ernstfall hilft
    Gruss und eine hoffentlich Unfallfreie Saison 2010!

  • Hallo,


    ein gutes neues Jahr wünsch ich euch erstmal.


    @Ingo: Beim Schleppen wird kein Zug nach § 32 gebildet.
    Warum benötigt der Fahrer des ziehenden Fahrzeuges
    den LKW Führerschein? Ich gehe dabei davon aus das es sich
    bei dem ziehenden Fahrzeug nicht um einen LKW handelt!



    Heiko und Sascha: Welche Ausnahmen sind dies genau und wo steht
    dies geschrieben?


    mfg Uli

  • Hallo,


    FL 114 hat absolut recht und wers nicht glaubt sollte einfach mal einen aktiven Fahrlehrer oder die Fahrerlaubnisbehörde fragen. Es gibt halt gewisse Dinge, die auch für die Landwirtschaft gelten - und wieso sollte man denn bis zum "Ernstfall" warten und dann evtl. ganz blöd aus der Wäsche schauen?


    Gruss f18h-doc

    • Offizieller Beitrag

    Hallo zusammen
    Ich werde mal meinen Versicherungsfritzen fragen,ich denke der kennt Leute,die uns da Eindeutig was Erzählen können.
    Zur Bildung eines Zuges:
    Der Landwirt braucht für einen Schlepper mit Anhänger(Bis zu 6 Achsen und bis 25km/h keine Klasse 2 bzw C,es reicht Klasse 4 oder L.
    Wenn Er schneller fahren möchte ,dann muss er,nur Landwirtschaft und Forstwirtschaft,die Klasse T haben!!!!!!
    Also doch Ausnahmen!Ich melde mich zu diesen Thema,wenn Ich mich Schlau gemacht habe,vieleicht kann noch jemand mal Fragen,es gibt Unterschiede je nach Landkreis oder Land!!!!
    Gruss

  • ...eben nicht! da dieses unzulässige schleppen keine landwirtschaftliche nutzung ist! ich denke, dass ich mich auch zu "den leuten zählen kann, die eindeutig was zu sagen haben" da ich mich früher beruflich mit den dingen befasst habe. wenn du mir deine genannten "ausnahmen" mit StVZO oder Fahrerlaubnisverordnung nachweisen kannst, bin ich bereit, zurückzurudern. ansonsten denke ich, dass alles gesagt ist: schleppen ist verboten, auch für die landwirtschaft!

    • Offizieller Beitrag

    Hallo
    Da Ich das nicht genau weiß,möchte ich jemanden fragen der eigentlich Ahnung davon haben sollte.Tschuldigung,wenn Ich was aus meiner Praxis in der Landwirtschaft schreibe..
    Man kann auch dasThema kaputtreden,so geschehen bei unseren Stammtisch.
    Werde mich melden ,wenn Ich den Mann kontaktiert habe.
    Gruss

  • Hallo,


    nochmals die Frage wegen dem Führerschein wenns erlaubt ist:


    Warum der LKW Führerschein beim Schleppen?


    Beim Abschleppen als z.B. Schlepper zieht defekten Schlepper in die Werkstatt reicht doch auch der Führerschein der für das ziehende Fahrzeug ausreicht.
    Ich habe vor kurzem mit meinem Schlepper (Schwarzes Kennzeichen) einen anderen Schlepper (Motor defekt, angemeldet mit grünem Kennzeichen) in eine Werkstatt gezogen. Ich habe allerdings nur den 3er Schein. Dies war aber ziemlich sicher erlaubt.


    Es wird weder ein Zug gebildet noch zählt das gezogene Fahrzeug als Anhänger sondern als Kraftfahrzeug! Die gilt aber fürs Abschleppen und für das Schleppen.


    Wobei ich jetzt mal davon ausgehe das das Schleppen durch eine Behörde genehmigt wäre. (Aushahme)
    Oder gilt das mit dem LKW-schein für den Fall des nichtgenehmigten Schleppens?


    Uli

  • Hallo,


    hab gerade mal selber nachgeschaut.


    Es hat da scheinbar Änderungen in der STVZO gegeben!


    Es gab da den § 5 der STVZO wonach da in bestimmten Fällen beim Schleppen ein ZUG gebildet wurde. Demnach war die Klasse 2 notwendig. Dies traf sowohl beim genehmigten als auch beim nichtgenbehmigten Schleppen zu.


    Diesen §5 STVZO gibt es aber mitlerweile nicht mehr!


    Wäre aber glaube ich nicht verkehrt wenn wir an dieser Stelle, also im Forum, die neueste Sachlage eindeutig darstellen könnten da dies durchaus ist wichtig ist. Also sowohl Fahrererlaubnisrechtlich als auch Zulassungsrechtlich.


    mfg Uli

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Zusammen!
    Ihr hattet Recht,alle sind gleich!
    Ausnahmen für die Landwrtschaft gibt es nicht,Tschuldigung wenn ich danach gefragt habe.
    Asche auf mein Haupt.(Darf ich nochmal eine Frage einstellen?? ohne Böse Worte?) ;(
    Ich wollte nur Fragen,keinem was unterstellen,nochmals Entschuldigung FL114!!
    Ich habe mal mir mal die Zeit genommen und Jemanden gefragt.
    Allerdings wird es teilweise laut meiner Auskunft geduldet.


    Gruss an Alle!
    :]

  • Hallo,


    also die Sache hat sich erledigt!


    Beim Schleppen wird das gezogene Kraftfahrzeug zum Anhänger mit allen daraus Führerscheinrechtlich resultierenden Konsequenzen!


    Entschuldigung für mein voreiliges Einstellen von unüberlegten Beiträgen.


    Habe ein Dokument gefunden wo es übersichtlich erläutert wird und mir erlaubt es anzuhängen.



    Uli


    P:S. Habe 4 mal versucht meinen letzten Beitrag im Bezug auf die Rechtschreibfehler zu editieren hat aber nicht funktioniert, es stand immer wieder mein Ursprungsbeitrag drin?

    • Offizieller Beitrag

    Hallo
    Vielen Dank für die Einstellung
    Da steht das drin , was ich vermutete,d.h. der Füher des geschleppten "Muss geeignet sein"
    Trotzdem allen Lesern eine hoffentlich problemlose Saison 2010!!
    Gruss F12

  • Hallo,


    habe gerade festgestellt das das von mir eingestellte Dokument scheinbar auch schon wieder nicht aktuell ist!


    Der unter sonstiges aufgeführte § 60 wegen den Wiederholungskennzeichen ist z.B. mitlerweile weggefallen. Was auch immer das schon wieder bedeutet hätte.


    Also bitte dieses Dokument mit Vorsicht betrachten.


    mfg Uli

    • Offizieller Beitrag

    Hallo
    Schleppen ist nur mit Genehmigung erlaubt.
    Meine Meinung zum gezogenen Fahrzeug mit dem Führerschein hat sich bestätigt,im Gesetz steht drin:
    Das zu ziehende Fahrzeug kann von einem geeigneten Fahrzeugführer gelenkt werden,er braucht keinen Führerschein,muss aber mindestens 15 Jahre sein und sich mit der Bedienung auskennen.
    Nachzulesen im §31 und 33 .
    Irrtum Vorbehalten.
    In dem Fall um den Schlepper in den Wald zu bekommen braucht´s Du eine Genehmigung und einen passenden Führerschein zum Zug(GG),der zu ziehende Schlepper kann gelenkt werden vom Sohn wenn der mindestens 15 ist.
    Wie gesagt,Ich möchte keinen Beleidigen oder sonstiges,ich musste selber schon einiges Transportieren,darum mein Interesse.
    Viele Grüsse F12
    Allen Lesern eine hoffentlich problemlose Saison 2010!!!!