Zulassung für Landwirtschaftliche Anhänger

  • Hallo ich bin Neu hier und hab eine Frage wegen der Betriebserlaubnis für meine Anhänger.
    Der eine ist vor 1960 Gebaut worden und hat Nummernschild ( Grün ) und Beleuchtung ( Alles neu ) Ich hab hier Gelesen das ich den auch Weiterhin auf Öffentlichen Straßen nutzen darf
    der andere Anhänger ist ein Ehemaliger Ladewagen beim dem das Pickup entfernt wurde ( Hat auch Grünes Nummernschild - Nummer ist vom Traktor und neue Lichter ) darf ich diesen Anhänger weiterhin auf Öffentlichen Straßen nutzen :?:
    Hab keine Papiere für den Hänger
    PS: hab zwar keinen Fendt Bulldog ;( aber ich hoffe das das kein Problem ist :whistling:
    Gruß aus Oberbayern :D :D

  • Hallo und willkommen hier im Forum,


    der Anhänger der vor 1960 erstmalig in Betrieb ging kann, in der LOF, ohne Betriebserlaubnis gefahren werden er muß nur Verkehrstauglich sein, also so wie es bei einem "normalen" Anhänger auch wäre. Das gilt aber nicht für selbstgebaute Wägen! Also der Wagen sollte schon Typenschilder haben die auf Fachgerechte Herstellung schließen lassen.


    Alle anderen Wägen, also nach 1960 (da gibt es einen genauen Stichtag), brauchen auch in der LOF eine Betriebserlaubnis. Wenn so ein Ladewagen, der hatte damals eine ABE, umgebaut wurde, also so wie bei dir, kann es sein, muß aber nicht unbedingt, das die damalige ABE erloschen ist. Da hilft dann nur ein "Gespräch" mit einem Sachverständigen ob der dann nochmals so eine BE austellt. Einfacher wäre es aber wenn du versuchen würdest für den Wagen, vom Hersteller, eine ABE Abschrift bekommen könntest. (Ob dann am dem Wagen ein Pick up dran ist oder nicht dürfte eigentlich keine Rolle spielen..)


    Gruß Uli

  • Hallo Uli
    Danke für die Antwort - den vor 1960 gebauten Wagen darf ich dann nicht mehr auf Öffentlichen Straßen benutzen da er zwar Verkehrssicher ist aber kein Typenschild besitzt da er eben ein Eigenbau ist
    Beim Umgebauten Ladewagen meinst du mit Sachverständigen wohl jemanden von TÜV oder Dekra oder ????
    Werd aber mal beim Vorbesitzer nachfragen wegen der ABE


    Danke für deine Hilfreiche Antwort :thumbup:
    Gruß aus Oberbayern

  • Hallo,


    ja, wegen dem Sachverständigen meine ich jemanden von TÜV oder Dekra. (die teilen sich da die Zuständigkeiten ja nach Bundesland wenn ich mich nicht täusche)
    Wenn du eine ABE kriegen kannst würd ich mir dann keine weiteren Gedanken machen außer der Wagen wäre extrem verändert worden z.B. Rahmen geändert, Bremsen verändert oder ähnlich.


    wegen dem Selbstgebauten...da fahren viele rum. Nun, das muß jeder selbst verantworten aber eigentlich darf der nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden.


    Gruß Uli

  • Wichtig wäre noch zu erwähnen welches Kennzeichen das Zugfahrzeug hat.Es gibt auch Lof Zugmaschinen mit Schwarzem Kennzeichen.


    Ist ganz leicht zu merken,Fahrzeuge mit Schwarzem Kennzeichen dürfen nur selbst Versicherte Anhänger(also auch Schwarze Nr) ziehen,keine mit grünem Kennzeichen.Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen dürfen aber Anhänger mit schwarzer Nr ziehen.


    Es gibt bis auf Lof Zwecke nur wenige Ausnahmen das man einen Anhänger nicht anmelden muss...


    MFG

  • Hallo,


    zimmy, kann man pauschal so nicht sagen. Wenn man sich mit einer schwarzen Zugmaschine im LOF Einsatz, für einen Landwirt!, befindet dürfen auch zulassungsfreie Anhänger gezogen werden! Aber das gehört jetzt eigentlich nicht hierher da es um Betriebserlaubnisse ging und die brauchen erstmal alle Wägen (nach 1960). ;)


    Richtig ist deine letzte Anmerkung mit den wenigen (bis sehr wenigen!!! ) Ausnahmen für die Befreiung von der Zulassungspflicht außerhalb der LOF und allem was dazugehört...


    Entscheidend ist immer für welchen tatsächlichen Zweck Zugmaschine und Anhänger verwendet werden!


    Gruß Uli

  • Hallo,



    peter, wie schon geschrieben könnte das evtl. der Fall sein oder auch eben nicht. (dieser Pickup ist ein mechanisches Anbauteil das man durchaus z.B. mit einem Streuwerk von einem Miststreuer vergleichen könnte und das darf (Kann) auch demontiert werden.) Was auf dem Ladewagen transportiert wird dürfte für die ABE meiner Ansicht nach keine Rolle spielen außer das würde in der ABE ausdrücklich so drinstehen! (was ich aber nicht glaube).


    @Tim...das kann man pauschal nicht sagen da es drauf ankommt wie die genauen Umstände sind..


    Gruß Uli

  • Ich klink mich hier auch mal ein.
    Mein Fall, Grüner Schilder, Folgekennzeichen sind bei mir grün.
    es geht mir jetzt um einen hänger mit gr. kennzeichen 25kmh.
    was darf man UNGEBREMST max anhängen?
    Ich habe in erinnerung das doppelte vom schlepper zzg gewicht bei hinterradbremse und das 3fache bei 4 rad bremse.
    wobei doch glaube aber gewissen tonnen eine auflauf ( über 3,5t) und ab 8t DL pflicht war.
    Wer weis dazu mehr?

  • Hallo,
    Michael 2005!
    Daß bei allen den Vorschriften keiner mehr richtig durchblickt ist mir schon klar.
    Aber Du hast 2 Hänger laufen mit 3,5 to ungebremst und hast TÜV und Zulassung ohne jede Achse die bremsbar ist, das ist unvorstellbar, ich brauche selbst bei einem eisenbereiften landw. Anhänger (der nur 8km/h schnell sein darf) noch eine Winde mit Holzbacken zum bremsen (obwohl ich auch keinen 2. Mann mitnehme zum bremsen) obwohl es sein müßte.
    Gruß Lore

  • Sorry,


    ich hab nochmal nachgesehen... und so ganz unrecht hat Michael nicht. In LoF gibt's schon wieder irgendwelche Ausnahmen. Allerdings komme ich im Moment nur auf 3t ohne Bremse. Und so ganz belegen kann ich das auch noch nicht. Da muss ich noch tiefer einsteigen.


    Meine erste Angabe stimmt also nicht uneingeschränkt.



    So on...


    Rumpel

  • Drei Tonnen. Auf mehr komme ich nicht.


    §41 Nr. 11 Satz 1 und 2 StvZO


    "An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen."


    Das heißt im Umkehrschluss, dass alle Zweiachsanhänger (ausgenommen Tandemachser) immer eine Bremse haben müssen.


    Gruß


    Rumpel

  • Falsch!
    Ich rede expliziet von Grünen Kennzeichen.
    Da gilt wie folgt bei uns( Aussage Unseren Dekra Stützpunktes)!
    40t gesammter zug uneingeschränkt.
    bei ungebremsten gibt es nur eine einschränkung: max 3tonnen Achslast! wie schwer der Schlepper ist spielt dabei keine rolle, das gibt dann die AHK oder Typen Daten an was du anhängen darfst.


    bei mir die 3,5t ergeben sich wie folgt: 3,5t Gesammt
    2,5t Achslast 1t Stützlast, ich kann also Problemlos noch auflasten.
    Anhängen darf ich ungebremst 5tonnen.


    ganz einfache sache das ganze.


    ergänzung nach absprache:
    bei ungebremst ohne angaben von typen dürfel hier das 2 fache des leergewichts ohne bremse gezogen werden,
    beschränkt auf 8tonnen- danach ist DL erforderlich.


    ich könnte im meinen fall problemlos noch 1 tonne auflasten.
    mehr geht nicht wegen der stützlast, bei 1 tonne ist feierabend.



    ob das bei Schwarzen genau so ist weis ich nicht.
    er erwähnte dies ist aber nur mgl bis max 25kmh.


    was für ein hänger willst du zulassen?
    wichtig dabei ist eig. nur die aufbauart

  • Mir raucht der Kopf! ;)


    Ich kriege das nicht mehr aufgedröselt. Vielleicht schnacken wir auch aneinander vorbei.


    Könntest du ein Bild von deinem beschriebenen Zug posten, zur besseren Verständlichkeit?

  • Meine hänger sind alle als einachser Geltende Hänger.
    1er kpl ungebremst, der andere Hydraulich gebremst und deshalb gilt er als Ungebremster hänger.
    beide haben 25kmh Zulassung mit BE.
    Grünes Wiederhollungskenz. Da Betrieb.


    du bist bei Ungebremst über die Achslast 3t eingeschränkt richtig. zu den gesammt gewicht kommt allerdings eine Stützlast dazu weshalb ich zb, 3,5t habe.
    es wird auch immer die erhöhte Stützlast mit gerechnet.
    meine Achslast wäre 2,5t laut BE.
    Laut gesetztes Texten müsste dann der Schlepper 5t wiegen.
    Allerdings da wieder Betrieb fällt das raus. Ich kann uneingeschränkt anhängen darf nur nicht schneller als 25 fahren und die 3,5t nicht überschreiten sowie 1t stützlast.
    Den hänger mit hydraulicher Bremse warte ich grad auf den umrüstsatz( druckspeicher) um wieder auf 8t auflasten zu können legal.
    kostet ca 400 eur der Umbau dafür inkl abnahme und auflastung.
    Hat den Vorteil, günstiger als Dl und kann auch an alten schleppern betrieben werden da meist hydraulik da ist,
    funktioniert einfachwirkend mit zusätzlichen teillastventil.
    schöne sache eigendlich.
    viel zu viel gesetze das ist richtig.

  • Gut,


    Ich habe jetzt auch etwas gefunden. Zwar kann ich die Entsprechung im reinen Gesetzestext nicht finden... das muss aber nichts heißen. Ist ja auch schon spät. ;)


    Klickst du hier


    Deine Rechnung stimmt demnach. Ich finde nur nicht die Ausnahme für LoF in Bezug auf das Leergwicht des Schleppers bei ungebremstem Anhänger. Könntest du das noch nachliefern?


    Bleibt nur die Frage, wenn du das alles selber wusstest... warum hast du eigentlich gefragt? :D


    Aber gut, dass es jetzt geklärt ist. Man lernt nie aus!


    Gruß




    Rumpel