Schleppen eines Traktors

  • Hallo,


    leider stimmt bei Deiner Antwort etwas nicht.


    Es gilt uneingeschränkt das was Ingo am Anfang gesagt hat, ich habe es leider nicht gleich verstanden, nochmals Entschuldigung.


    Ich vesuch mal wieder etwas Land zu gewinnen und versuche die Sachlage nochmals darzulegen obwohl es eigentlich nicht notwendig wäre und hol mich der "Schwarz-Silberne Fendt" wenn ich da jetzt wieder einen Fehler reinbring.


    Sollte im o.G. Fall eine Schleppgenehmigung vorliegen so bräuchte sein Sohn eine entsprechende Fahrerlaubnis.


    1. Es würde weder L noch T genügen da kein Landwirtschaftlicher Zweck vorliegen würde.


    2. Bei einer BbH von 32 Km/h des gezogenen Schleppers wäre die Mindestanforderung die Klasse L 174 welche sein Sohn automatisch mit dem Erwerb der Klasse B erhalten würde. Mindestalter 18 Jahre.


    Uli

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Uli0601 und alle anderen Lesern!
    Ich hatte ein längeres Gespräch mit einem aus der Zulassungs- und Führerscheinstelle.
    Daher die Auflistung.
    Er hat mir den Text(§33 und 31) zum Schleppen und Abschleppen erklärt und mir den Sachverhalt so dargestellt.
    Daraus meine Vermutung mit dem angemeldeten Schleppen zum Wald des zweiten Schleppers.Die Führerscheinfrage ist im §31 aufgeführt und da lautet es der Lenker des gezogenen Fahrzeuges "muss geeignet sein".Der Anhang hat in diesen Falle nicht recht.
    Eine Genehmigung im Einzelfall ist bei der Zulassungsstelle zu beantragen.
    Ich würde mir aber auch eine andere Transportmöglichkeit beschaffen,z.b. Tieflader.
    Ich hoffe,ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen und keinen Führerscheinstreit oder sonstige nervige Diskussionen auszulösen.
    Allen Lesern eine schöne Saison 2010!
    Gruss F12

  • Hallo F12,


    wahrscheinlich hast du Recht da ich schon wieder Sch....e gebaut habe.
    Führerscheinklasse B beinhaltet nicht automatisch L174 sondern nur L.
    L 174 wird nur bei Umschreibungsaktionen von alten Klassen auf neue
    erteilt.


    Also nichts für ungut.


    Ähm..... also wenn der "Schwarz Silberne Fendt" kommt also Ähm.. bei 360 PS...könnt der da vielleicht einen gescheiten Rückewagen mitbringen.... Ähm ...also ich denk mal wegen meiner anstehenden
    Waldarbeit oder so...... :D



    Also vielleicht sollten wir die ganze Sache nicht so verbissen sehen, also auch von meiner Seite her, oder? Diese Vorschriftengeschichten sind halt nicht so ganz einfach, siehe dazu auch das Deutzforum wo dieses Thema auch schon behandelt wurde.


    Also bis bald auf hoffentlich weiterhin interessante Diskussionen im Fendtforum...


    mfg Uli

    • Offizieller Beitrag

    Hallo


    Der grosse Schwarze soll noch ein bisschen warten.
    Waldarbeit macht auch mit kleinen Spass.


    Dies ist wohl ein nicht Enden wollendes Thema.


    Wir sehen das auch nicht so eng.Es war halt mal eine Interessante Frage aus dem praktischen Leben,dafür ist ein Forum ja da!!!


    Für alle eine schöne Saison 2010!


    Gruss Heiko und Sascha =)

  • Hallo,


    also vielleicht können wir doch noch versuchen diese Geschichte zu einem Abschluß zu bringen.


    Der Reihe nach:


    Der §33 so wie er von Ingo eingestellt wurde ist ansich eindeutig, demnach wäre in jedem Falle des genehmigten Schleppens eine Fe
    notwendig.(Für das gezogene KFZ)


    Im von mir eingestellten Anhang steht bei der Fe in Klammern
    (Auflage der Zulassungsstelle). Hat mich übrigens schon gewundert!


    Dir hat man jetzt auch erklärt das eine Fe nicht notwendig wäre.


    Wie ist so etwas zu verstehen?


    Gibt es da etwa weiterführende Texte, Ausführungsbestimmungen etc.
    die "Otto Normalverbraucher" nicht zugänglich sind?


    Das interessiert mich jetzt schon noch ein bischen.


    Uli

  • "Gibt es da etwa weiterführende Texte, Ausführungsbestimmungen etc.
    die "Otto Normalverbraucher" nicht zugänglich sind?"
    nein. das ganze problem ist dieses, dass es da draußen viel zu viele "fachleute" (versicherungsvertreter, fahrlehrer, mitarbeiter der zulassungsstelle, sogar polizisten!) gibt, die meinen, sich in der materie auszukennen, de facto aber keine ahnung haben oder aber nicht mehr auf dem neuesten stand sind. ich habe da schon die tollsten sachen erlebt. im zweifels- und im RECHTSfall gilt aber nur geschriebenes recht (StVO, StVZO, FeV). und das kann eigentlich jeder nachlesen. ich kanns nur ein letztes mal wiederholen: beim genehmigten (!!) schleppen ist für beide fahrzeugführer der entsprechende führerschein vorgeschrieben. beim nicht genehmigten schleppen wird der fahrer des ziehenden fahrzeugs so behandelt, als ob er einen anhänger mit entsprechendem gesamtgewicht und entsprechender anzahl der achsen mitführt. wird man erwischt, richtet sich danach der entsprechende verstoß gegen die fahrerlaubnisverordnung (landw. nutzung fällt aus! aufgrund evtl. anzahl der achsen und zul. gesamtgewicht ist man schnell beim benötigten lkw-führerschen)
    beim genehmigten schleppen will ich meine hand nicht ins feuer legen. der von euch genannte §32 ("Beim Schleppen wird kein Zug nach § 32 gebildet.") steht in der STVZO und bezieht sich auf die abmessungen (auch eines zugs). und hat mit der benötigten fahrerlaubnis nix zu tun -->FeV!! ich bleibe deshalb zusätzlich bei der meinung: auch beim GENEHMIGTEN schleppen gilt fahrerlaubnisrechtlich für den fahrer des ZIEHENDEN fahrzeugs das, was ich zum nicht genehmigten schleppen ausgeführt habe.
    beim GENEHMIGTEN schleppen gilt noch folgendes:


    Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt, so gelten folgende Sondervorschriften:


    1.


    Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muß das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.


    ...also auch klar, der fahrer des gezogenen fahrzeugs benötigt die entsprechende fahrerlaubnis, ausnahmen: siehe oben: lenken des gezogenen fahrzeugs vom ziehenden aus möglich UND anhängelast max. halbes leergewicht, aber max 750kg.
    so, und nun hoffe ich, dass DIESES thema in den nächsten tagen zum abschluss gebracht werden kann. denn: ihr bekommt für euren fall keine SCHLEPPgenehmigung, da beißt die maus keinen faden ab und die sache bleibt illegal.
    und noch was: ich bin niemandem von euch böse und hoffe, ihr haltet es mit mir genauso. mir ist daran gelegen, dass der durchweg freundliche umgangston in diesem forum weitergeführt wird.
    gruss
    ingo

    • Offizieller Beitrag

    Hallo alle Zusammen!
    Ich kann eigentlich nur wiederholen was mir mitgeteilt wurde.......


    Aber Fl114 hat auch mit "Es gibt da draussen zuviele Fachleute"


    Jede Kontrolle kann anders ausfallen,wenn man die "Kontrollorgane" durch andere "Kontrollorgane" ersetzt.


    Es muss im Gesetzestext drin stehen,der gute von der Zulassung sagte selber,daß er nachschauen musste um aus eigenem Interesse diese Sachlage zu klären.
    Ich selber habe nicht gesucht,sondern nur telefoniert,wobei ich sagen muss,das der Herr vom Amt sage und schreibe 1,5 Stunden gesucht hat.Anschliessend rief er zurück.
    Ich denke genauso wie Ingo,das Er keine Genehmigung für das Schleppen zum Wald bekommt.
    Gruss F12

  • Hallo,


    hier mal die Kurzform:


    Abschleppen: Nothilfe, defektes Fahrzeug, aus dem Verkehr zur Werkstatt oder sonstigen Platz verbringen. Ziehendes Fahrzeug=entsprechende FE, gezogenes Fahrzeug=keine FE erforderlich, mit den Funktionen des Fahrzeuges vetraut sein.




    Schleppen: keine Nothilfe, Fahrzeug in der Regel fahrtüchtig, ziehendes Fahrzueg FE-Klasse 2 bzw. CE, gezogenes Fahrzeug entsprechende FE des Fahrzueges, anmeldepflichtig.



    Werde mal was dazu schreiben.


    GRuß
    Rüdiger

  • Hallo Rüdiger,


    wenn du zu diesem Thema etwas einstellst könntest Du dann vielleicht
    darauf eingehen das das gezogene u.U.Fahrzeug nicht dem Zulassungsvefahren unterliegt. (§33)
    Folglich wäre das gezogene Fahrzeug, das ja beim Schleppen als Anhänger zählt, ein sog. zulassungsfreier Anhänger!


    Ich dachte bis jetzt das es zulassungsfreie Anhänger nur in der Landwirtschaft gibt. Bilden zulassungsfreie Anhänger einen Zug? Also Führerscheinrechtlich gesehen?


    mfg Uli

  • Hallo Rüdiger,


    das fehlende "Bitte" in meinem letzten Beitrag möchte ich hiermit nachträglich einfügen.


    Ich hätte aber noch einen Aspekt dem man vielleicht berücksichtigen sollte.


    Und zwar vor dem Hintergrund das u.U. Zugmaschinen welche mit schwarzen Kennzeichen und einer BbH von 32 Km/h an einem genehmigten Schleppvorgang beteiligt sein könnten und zwar als Zugfahrzeug.


    Lege ich die bestehenden Vorschriften richtig aus wenn ich Annehme das in diesem Falle für das Zugfahrzeug die Klasse 3/5 bzw. der L 174
    ausreicht?


    Also z.B. folgende Fahrzeugkombination:


    "Schwarzer Schlepper" BbH 32 Km/h schleppt genehmigt einen 12 Tonnen Lkw von A nach B.


    Fahrer des Schleppers hat Klasse 3/5 bzw. L174, "Fahrer" des geschleppten LKW hat den alten 2er. Die maximale Betriebsgeschwindigkeit dieses Gespannes dürfte jedoch max. 25 Km/h
    betragen, der LKW müßte zudem nach § 58 enstprechend gekennzeichnet sein. Also 25 Km/h Schild.


    Wäre dies zulässig?


    Ich möchte hier keine Führerscheindiskussionen auslösen!


    Vor dem Hintergrund das das Fahren ohne Führerschein ein Straftatsbestand ist kann das von entscheidender Bedeutung sein falls jemand mit seinem Schlepper mal in eine solche Situation gerät.


    Ich danke Dir schon im vorraus für Deine Mühen!


    mfg Uli

  • Hallo,


    zur Info: Biite mal ins Deutz Forum gehen und dort in der Rubrik TÜV nachlesen, dort ist vieles zu diesen Themen eingestellt. Sollten dann noch Fragen sein, einfach anmailen.


    Bitte etwas Zeit geben um zzu beantworten.


    Gruß
    Rüdiger

  • Hallo,


    hier ein paar Punkte zu diesem Thema.


    Sollte noch etwas unklar sein, anmailen.


    Abschleppen


    Im Sinne des § 6 I FeV (FahrerlaubnisVerordnung) reicht beim „Abschleppen“ eines Kraftfahrzeuges die Fahrerlaubnis des abschleppenden (ziehenden) Fahrzeuges.


    Abschleppen ist ein Notbehelfsgedanke und erfordert die Betriebsunfähigkeit des abgescheppten Fahrzeuges. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Befreiung von den fahrerlaubnis- und zulassungsrechtilchen Vorschriften gegeben.


    Abschleppen ist das Verbringen eines betriebsunfähigen oder in seiner Betriebssicherheit eingeschränkten Fahrzeuges zu einem möglichst nahe gelegenen Bestimmungsort (Werkstatt, Parkplatz, Wohnort, Abstellplatz). Es spielt dabei keine Rolle, ob das abgescheppte Fahrzeug mit allen Achsen auf der Fahrbahn fährt oder nur mit einer Achse (Schleppachsen oder sonstige hebeeinrichtungen).


    Betriebsunfähig ist eine Fahrzeug, wenn es wegen eines technischen Mangels oder einer Beschädigung nicht mehr durch die eigene Motorkraft bewegt werden kann oder dadurch verkehrsunsicher geworden ist.


    Unerheblich ist der Ausgangsort, es muss nicht immer die Straße sein, sondern der Ort ist entscheident, wo die Betriebsunfähigkeit eingetreten ist, dies kann dann auch der Hinterhof, die Garage usw. sein.


    Es ist auch Gleichgültig wie lange die Betriebsunfähigkeit zurückliegt oder wann diese eingetretne ist.


    Wie weit abgeschleppt werden darf, hängt in der regel vom Einzelfall ab. Hier kommen Händlernetz, allgemeine Infrastruktur (Straßen, Abschleppunternehmen, Orte) zum Entscheidungsprozess. In der Rechtsprechung geht man in der Regel von nicht mehr als 45 km aus.


    Wie bereits oben angeführt reicht beim Abschleppen die FE des ziehenden Fahrzeuges. Der Fahrer des abgeschleppten Fahrzeuges muss nur geeignet (§ 2IV STVG) sein, er sollte jedoch ein Mindestalter von 15 Jahren haben.


    Die Vorschriften für die Anhängelast gelten hier nicht, es kann für das Abschleppen eines betriebsunfähigen Fahrzeuges ein ausreichend großer Anhänger gewählt werden und dieses Fahrzeug aufgeladen werden. Es ist dann in diesem fall nicht die Klasse E erforderlich.


    Bevor jetzt wieder die Diskussion aufkommt, ich lade meinen Traktor auf einen Anhänger und fahre damit zu einem Oldtimertreffen, das ist hier nicht erlaubt. Da hier inder regel nicht der Notbehlfgedanke vorliegt.




    Schleppen


    Abschleppen setzt eine Notlage voraus, liegt diese Notlage nicht vor, so liegt rechtlich ein genehmigungspflichtiges „Schleppen“ gem. § 33 STVZO vor.


    Schleppen stellt das Mitführen eines betriebsfähigen Fahrzeuges als Anhänger dar.
    § 33 STVZO regelt, dass Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart als Kfz bestimmt sind, nicht als Anhänger betrieben werden dürfen.


    Es ist jedoch möglich, das Zulassungsstellen in bestimmten Einzelfällen eine Ausnahmegenehmigung erteilen, dies ist wieder vom Einzelfall abhängig.


    Liegt kein Nothilfegeganke vor, und es liegt keine Ausnahmegenehmigung der behörde vor, so hat dies zur Folge, das das betriebsfähige Kfz als Anhänger betreiben wird.


    Unabhängig vom Vorliegen einer Genehmigung benötigt der Schleppende die Klasse E, wenndas geschleppte Kfz mehr als 750 Kg zGM besitzt.
    Der Führer (schleppende Kfz) benötigt dabei die entsprechende FE, die erforderliche wäre, wenn das geschleppte Fahrzeug ein Anhänger wäre, also je nach Zusammenstellung des Zuges wird die Klasse B, BE, C1E oder CE benötigt.
    Der Geschleppte benötigt die FE des geschleppten Kfz.


    Beim erlaubten Schleppen wir das geschleppte Kfz rechtliche als ein zulassungsfreier Anhänger geführt. Gem. § 33 StVZO sind bei diesem Verfahren folgende Vorschriften zu beachten:
    - die Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind nicht nzuwenden,
    das geschleppte Kfz braucht weder zugelassen sein, noch muss es
    eine Betriebserlaubnis besitzen.


    - es muss kein eigenes amtliches Kennzeichen haben, es reicht ein
    Wiederholungskennzeichen des ziehenden Fahrzeuges, ist das
    geschleppte Kfz jedoch zugelassen, so muss dieses Kennzeichen
    angebracht sein


    - das geschleppte Fz unterliegt nicht der Versicherungs- und der
    Steuerpflicht.



    Gruß
    Rüdiger

    • Offizieller Beitrag

    Hallo
    Danke für die Antwort,du hast ja das ausführlich geschrieben ,was ich in einer Kurzfassung darstellen wollte.
    Dann ist das mit dem Führerschein des geschleppten so wie ich es dargestellt habe,auch richtig.
    Danke nochmal für die Schreiberei und weiter so!
    Gruss Heiko

  • Hallo, bis jetzt wurde nur über das Abschleppen eines nicht zugelassenen Schlepper diskutiert. Eine ganz andere Frage tut sich
    hier noch auf: Darf man überhaupt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug im Wald fahren bzw. arbeiten?? Auch der Wald mit seinen Wegen sind öffentliches Gelände!


    Viele Grüße
    Egon

    • Offizieller Beitrag

    Hallo
    Denke ich,geht so klar.Allerdings die Frage dazu:Wer haftet bei einem Unfall(arbeit´s) mit dem nicht angemeldeten Trecker bei der Arbeit im Wald?
    Sonst denke ich alles In Ordnung.
    MFGF 12

  • Hallo Peter,


    Wald und Forstwege fallen auch unter den Bereich "Öffentlicher
    Straßenverkehr"! Diese Wege darfts du damit nicht mit dem abgemeldeten Schlepper befahren.


    Schau Dir zudem mal das Bundeswaldgesetz an.
    (Gesetze im Internet)
    § 14 sagt z.B. das Wald jederman zugänglich ist. Dies gilt auch für Privatwälder!


    Auch der Privatwald ist damit Öffentlich! Dies ist also etwas anders als ein Privatgrundstück das nicht jeder einfach so Betreten darf. Auf einem Privatgrundstück kann ein abgemeldeter Schlepper jederzeit als
    "Hofschlepper" betrieben werden.



    mfg Uli


    P.S. Warum versucht Du nicht den Schlepper als "Selbstfahrende Arbeitsmaschine" laufen zu lassen. Da steht im Deutzforum einiges dazu drin.

  • Hallo Ulli
    Danke für Deine Antwort, hätte nicht gedacht, dass Waldwege im eigenen Privatwald als öffentliche Straße gilt. Habe einen Farmer 2, der angemeldet ist und nun gemeinsam mit meinen Sohn einen 2. Farmer 2 hergerichtet den ich nicht auch noch anmelden will.(Kosten)
    Werde im Deutz- Forum schauen, danke für den Tipp.
    Gruß
    Peter