Hallo,
leider stimmt bei Deiner Antwort etwas nicht.
Es gilt uneingeschränkt das was Ingo am Anfang gesagt hat, ich habe es leider nicht gleich verstanden, nochmals Entschuldigung.
Ich vesuch mal wieder etwas Land zu gewinnen und versuche die Sachlage nochmals darzulegen obwohl es eigentlich nicht notwendig wäre und hol mich der "Schwarz-Silberne Fendt" wenn ich da jetzt wieder einen Fehler reinbring.
Sollte im o.G. Fall eine Schleppgenehmigung vorliegen so bräuchte sein Sohn eine entsprechende Fahrerlaubnis.
1. Es würde weder L noch T genügen da kein Landwirtschaftlicher Zweck vorliegen würde.
2. Bei einer BbH von 32 Km/h des gezogenen Schleppers wäre die Mindestanforderung die Klasse L 174 welche sein Sohn automatisch mit dem Erwerb der Klasse B erhalten würde. Mindestalter 18 Jahre.
Uli