Grünes Nummernschild

  • Hallo,


    schau mal Bitte hier, da wurde das vor kurzem auch Diskutiert.
    http://www.deutzforum.de/thread.php?threadid=16456


    Ganz kurz, Du mußt Dich mit Deinem Finanzamt in Verbindung setzten...wenn Du von dem die "Freigabe" bekommst ist die Sache in Ordnung.
    Nach dem Gesetz ist ein LOF Betrieb notwendig der einen bestimmten Ertrag abwirft. Es gibt aber scheinbar auch noch die Geschichten wo angeblich ein "Pferd" und ein halber Hektar reichen würden...also lieber vorher beim Finanzamt fragen.


    Gruß Uli

  • Hallo,


    schau mal im KraftStG § 3 Abs. 7 nach (anbei).


    Bevor Du den Traktor bei der Zulassungsstelle abmeldest, musst Du eh zum Finanzamt, und einen Antrag auf Erteilung eines grünen Kennzeichens ausfüllen, den Du dann bei der Zulassungsstelle vorlegst.




    Bei mir war es so, dass ein Finanzbeamter lediglich nachvollzog, dass ich auch Eigentümer einer LoF-Fläche bin (FA macht eine Online-Abfrage im Kataster).




    Viele Grüsse.....Thomas

  • Hallo Thomas,


    das geht freilich so, aber Du mußt halt auch beachten das das Finanzamt irgendwann kommen kann und dann frägt wo denn die Erträge aus der LOF Fläche sind...
    wenn es dann Dumm läuft zahlts Du die Steuern dann nach, da das ganze dann als "Liebhaberei" gewertet wird...Ich würde so etwas nicht Unterschätzen. Wenn das Finanzamt allerdings sagt, von Anfang an, das solche Erträge nicht notwendig sind, dann sieht die Sache wieder anders aus. Das hat aber dann mit der Gesetzeslage nicht viel zu tun...Im §3 Absatz 7 ist das eindeutig Beschrieben!!!!


    Gruß Uli

  • Hallo Uli,


    5ha Forst und Ertrag = 0,- €; dieser Ertrag wird nun im 5. Jahr auf der Steuererklärung angegeben.


    Ich hab' damals nachgefragt... von Erträgen war keine Rede (im KraftStG §3 Abs.7 befindet sich ebenfalls kein Hinweis hierzu).


    Da ich keinen forstwirtschaftlichen Betrieb habe liegt keine Gewinnabsicht vor. Deshalb wurde, zwecks Erteilung des grünen Nummernschildes, vom FA geprüft, ob ich eine LoF-Fläche besitze. Von daher liegt bei mir Good-Will seitens des FA vor. ;)


    Viele Grüsse....Thomas

  • Hallo,




    ich habe für den priv. Gebrauch 5 Schafe die beim LRA gemeldet sind. Bin zur Anmeldestelle und hab ein grünes Schild bekommen. 2 Wochen später kam ein Fragebogen vom Finanzamt den ich ausfüllen musste sowie en Foto des Traktors war beizufügen. Meine Begründung war die Arealpflege sowie die Beschaffung von Futter bzw. das Heu machen und einbringen. War dann kein Problem! :thumbup:

  • Hallo,


    prinzipiell geht man bei einem LOF Betrieb davon aus das Umsatz gemacht wird, ob das nun einen positiven Ertrag(Gewinn) oder negativen Ertrag (Verlust) ergiebt ist da zuerst mal eigentlich egal. Wenn das Finanzamt das so akzeptiert, also kein Gewinn gemacht der Versteuert werden muß, ist das gut für Euch. Ich kenne aber auch Fälle bei denen das Finanzamt mitlerweile Schwierigkeiten macht wenn es um diese Grünen Nummern geht, auch bei uns in Bayern.
    Prinzipiell ist aber generell zu Beachten das die Schlepper in Eueren Fällen dann auch nur für diese "LOF" Arbeiten eingesetzt werden dürfen, jeder andere Einsatz ist dann z.B. Steuerhinterziehung!!!! Siehe dazu auch das Deutzforum!
    Es gibt dazu aber auch schon seit längerer Zeit ein Gerichtsurteil in dem eindeutig diese "Ertragsgeschichte" bestätigt wurde, auf dieser Grundlage werden, z.b. in Niedersachsen, reihenweise diese Grünen Nummern wieder entzogen, teilweise mit erheblichen Nachzahlungen.


    Gruß Uli

  • Hallo,


    hier noch etwas...
    Zitat Anfang


    Landwirtschaft [Bearbeiten]

    Fahrzeuge der Landwirtschaft sind kraftfahrzeugsteuerbefreit.Von der Kraftfahrzeugsteuer ist zudem das Halten von Zugmaschinen (außer Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen (z.B. Mähdrescher) und Anhängern hinter den genannten Fahrzeugen (außer Sattelanhänger), wenn die Fahrzeuge ausschließlich


    in land-/forstwirtschaftlichen Betrieben,
    zur Durchführung von Lohnarbeiten in o.g. Betrieben,
    zu Beförderungen der o.g. Betriebe, wenn die Beförderungen im Betrieb beginnen oder enden,
    zur Beförderung von Milch, Molke, Rahm oder
    von Land-/Forstwirten zur Pflege öffentlicher Grünanlagen oder zur Straßenreinigung im Auftrag der Gemeinden verwendet werden.[18]


    Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist im steuerrechtlichen Sinne nur dann anzunehmen, wenn die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeitskraft zum Einsatz kommen[19].Die Größe des Betriebes ist unerheblich, solange sie die eines größeren Hausgartens übersteigt. Beförderungen zugunsten land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe sind nur dann umfasst, wenn die Beförderungen im Sinne des Betriebs in dessen Auftrag und Rechnung durchgeführt wird.


    Zitat Ende


    P.S. (19) bezeiht sich auf ein Urteil des BFH aus dem Jahre 1984


    Gruß Uli