Zulassungsstelle - oder Schwachsinn auf zwei Beinen

  • Hallo Ihr Fendt-ler.......Heute mal eine wahre Begebenheit zur allgemeinen Kenntnisnahme. Nach laaaaaaaaaaaaaaaaaangen Hin und Her habe ich es mit Hilfe verschiedener Personen geschafft ein Vollgutachten für mein F 236 Bj. 1958 zu erlangen. Mit frohem Mut und ungestüm vor lauter Aufregung der Kinder gings zur Zulassungstelle. Dort hatte ich im Vorfeld angerufen was ich mitbringen muß und wann ich den vorbeikommen kann. Da wir eine Großgemeinde sind fahr ich nähmlich 40 Km bis zur selbigen. Also alles gepackt und losgfahren. Nach der üblichen Wartezeit war es dann soweit. Heute beginnt das zweite Leben meines Dieselrosses. Zu diesem Zeitpunkt war mir nicht klar zu welchem Hussarenstreich der Beamte der Zulassungstelle fähig ist.Nun gings endlich los, Gutachten der Dekra ok, Kaufvertrag ok, alle Einträge im Computer gemacht ok und jetzt kommts : "...........bitte geben Sie mir doch noch den Orginalbrief des Schleppers!" hääääääääääää, was will DER???????????? Kurze Pause, betroffenes Schweigen und dann gings richtig ab. Ich habe doch keinen Brief - deswegen Vollgutachten und im Kaufvertrag steht ja auch -OHNE Brief- gekauft. Letztendlich verlangt der Beamte obwohl er im Computer mit Flensburg abgleicht, zusätzlich eine Eidesstattliche Versicherung von dem Vorbesitzer der den Brief verloren hat. Ich habe mich nun an den Verkäufer gewendet der mir den Trecker verkauft hat und der hat mir gratuliert weil er als Händler diesen Mist schon mal erlebt hat. Letztendlich kostet jede eidestattliche Versicherung um die 80 € - Hurra Deutschland!!!!!!!!!!!! Die Begründung des Beamten ruht auf der Tatsache, das Er im Falle desen das der alte Brief noch auftaucht ja zwei Besitzberechtigte habe und das geht nun wirklich nicht.Da fehlen mir die Worte...................

  • Glückwunsch!!!!!!!
    Zum glück ist in deutschland alles geregelt :thumbup: .
    Naja Ich muss sagen ein glück arbeitet ein freund bei mir in der zulassungsstelle :thumbup:

    Grüße Aus Oberfranken


    200 S Mit Servo Lenkung macht das Fahren viel leichter!!!!


    Landwirt aus Leidenschaft :love:

  • Hallo,


    Glückwunsch zum Schlepper.. :) Das Verhalten des Mannes auf der Zulassungsstelle erspart dir jedoch u.U. einen haufen Ärger falls doch noch jemand mit dem Originalbrief auftauchen würde...u.U. sogar den Verlust des Schleppers.


    Das hier steht dazu in Wikipedia:


    Zitat dauraus:


    Eigentumsschutz [Bearbeiten]


    Die amtlich eingetragenen Personalien bezeichnen die natürliche oder juristische Person, die über das Kraftfahrzeug verfügungsberechtigt ist.


    Diese Verfügungsberechtigung bezieht sich nur auf die öffentlich-rechtliche Verantwortung für das Fahrzeug. Eine Eigentumsübertragung am Kraftfahrzeug ist daher auch ohne eine Übergabe des Fahrzeugbriefes möglich, denn der Fahrzeugbrief ist kein Traditionspapier (BGH NJW 1978, 1854). Vielmehr steht das Eigentum am Brief in entsprechender Anwendung von § 952 BGB dem Eigentümer des Fahrzeugs zu.


    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Besitz des Fahrzeugbriefs aber eine Indizfunktion hinsichtlich des zivilrechtlichen Eigentums. So ist der gutgläubige Erwerb eines Autos nicht möglich, wenn der Fahrzeugbrief nicht mitübergeben wird. Sollte sich herausstellen, dass der Veräußerer nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu übereignen, hat der Erwerber kein Eigentum an dem Kraftfahrzeug erworben. Die Indizfunktion ist in der Praxis so erheblich, dass eine landläufige Ansicht vorherrscht, der Fahrzeugbrief verkörpere das Eigentum an dem Fahrzeug oder beweise es. Er hat jedoch nicht diese zivilrechtliche Funktion.


    Befindet sich der Fahrzeugbrief im Auto, wird dieser Umstand als grobe Fahrlässigkeit gewertet. Diebstahlversicherungen lehnen es daher in der Regel ab, entsprechenden Ersatz zu leisten. Das Oberlandesgericht Köln urteilte jedoch, dass die Versicherung trotzdem zur Zahlung verpflichtet ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sie beweisen kann, dass der Wagen nur wegen der darin befindlichen Papiere gestohlen wurde (Az: 9 W 50/03, OLG Köln, umstritten).


    Die Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Verkehrsblatt 2005 S. 1 8 8 ) erläutert den Fahrzeugbrief und regelt die Ausgabe und das Ausfüllen durch die Zulassungsstellen. Letztmals wurde die Richtlinie im Bundesgesetzblatt (Teil I) Nr. 21 vom 29. April 2006 aktualisiert.


    Zitat Ende


    Gruß Uli

  • Bei meinem Fix 2 brauchte ich nur ein unterschriebenes Schriftstück vom Vorbesitzer das es sich um sein Eigentum handelt.


    Ist wohl von Stelle zu Stelle unterschiedlich .


    Aber jetzt kann es ja dann loooooooos gehen.


    Viel Spaß



    Ralf :)