Beiträge von uli0601

    Hallo Michael,


    wie der Graf heißt oder geheißen hat weiß ich nicht mehr, aber der Hof meiner Großeltern befindet sich praktisch gegenüber dem Schloß!
    Leider wird der Hof meiner Großeltern mittlerweile nicht mehr bewirtschaftet.
    Ich kann mich allerdings noch gut daran erinnern das da damals ein relativ großer Fendt neu auf diesem Schloß angeschafft wurde. Das muß
    irgendwie in die Richtung 612 LSA gegangen sein. Ich konnte die ersten
    Einsätze dieses Fendt mitbeobachten, mit großen Augen!!!.
    Die Traktoren auf dem Hof meiner Großeltern waren damals ein Fahr D131 W und ein Ferguson 133. Dagegen war der neue Fendt ein Monster!


    mfg Uli

    Hallo Michael,


    Super!!


    Ein Bild mit einzustellen ist natürlich auch nicht schlecht.
    Mein 3S befindet sich weitgehenst im Originalzustand! Siehe Schauraum
    "Farmer 3S unrestauriert" und "Farmer im Hang"
    mfg Uli


    P.S. Der Erstbesitzer stammt übrigens aus dem Ort Bitz, das muß in der Nähe von Denkendorf sein also in Deinem Landkreis.
    Ich habe meine Ferien öfter auf dem Hof meiner Großeltern verbracht,
    das war in Schönbrunn, direkt bei Denkendorf!

    Hallo ans Forum,


    im Forum sind einige Farmer 3S Rundhauber unterwegs.


    Wäre es nicht interessant zu erfahren wer den ältesten hat?


    Ich starte hiermit diese Umfrage mit meinem 3S:


    Fahrgestellnummer: 23810150 EZ: 16.05.1966
    In meinem Besitz seit dem 21.09.2001



    mfg Uli

    Hallo Rüdiger,


    das fehlende "Bitte" in meinem letzten Beitrag möchte ich hiermit nachträglich einfügen.


    Ich hätte aber noch einen Aspekt dem man vielleicht berücksichtigen sollte.


    Und zwar vor dem Hintergrund das u.U. Zugmaschinen welche mit schwarzen Kennzeichen und einer BbH von 32 Km/h an einem genehmigten Schleppvorgang beteiligt sein könnten und zwar als Zugfahrzeug.


    Lege ich die bestehenden Vorschriften richtig aus wenn ich Annehme das in diesem Falle für das Zugfahrzeug die Klasse 3/5 bzw. der L 174
    ausreicht?


    Also z.B. folgende Fahrzeugkombination:


    "Schwarzer Schlepper" BbH 32 Km/h schleppt genehmigt einen 12 Tonnen Lkw von A nach B.


    Fahrer des Schleppers hat Klasse 3/5 bzw. L174, "Fahrer" des geschleppten LKW hat den alten 2er. Die maximale Betriebsgeschwindigkeit dieses Gespannes dürfte jedoch max. 25 Km/h
    betragen, der LKW müßte zudem nach § 58 enstprechend gekennzeichnet sein. Also 25 Km/h Schild.


    Wäre dies zulässig?


    Ich möchte hier keine Führerscheindiskussionen auslösen!


    Vor dem Hintergrund das das Fahren ohne Führerschein ein Straftatsbestand ist kann das von entscheidender Bedeutung sein falls jemand mit seinem Schlepper mal in eine solche Situation gerät.


    Ich danke Dir schon im vorraus für Deine Mühen!


    mfg Uli

    Hallo Rüdiger,


    wenn du zu diesem Thema etwas einstellst könntest Du dann vielleicht
    darauf eingehen das das gezogene u.U.Fahrzeug nicht dem Zulassungsvefahren unterliegt. (§33)
    Folglich wäre das gezogene Fahrzeug, das ja beim Schleppen als Anhänger zählt, ein sog. zulassungsfreier Anhänger!


    Ich dachte bis jetzt das es zulassungsfreie Anhänger nur in der Landwirtschaft gibt. Bilden zulassungsfreie Anhänger einen Zug? Also Führerscheinrechtlich gesehen?


    mfg Uli

    Hallo,


    also vielleicht können wir doch noch versuchen diese Geschichte zu einem Abschluß zu bringen.


    Der Reihe nach:


    Der §33 so wie er von Ingo eingestellt wurde ist ansich eindeutig, demnach wäre in jedem Falle des genehmigten Schleppens eine Fe
    notwendig.(Für das gezogene KFZ)


    Im von mir eingestellten Anhang steht bei der Fe in Klammern
    (Auflage der Zulassungsstelle). Hat mich übrigens schon gewundert!


    Dir hat man jetzt auch erklärt das eine Fe nicht notwendig wäre.


    Wie ist so etwas zu verstehen?


    Gibt es da etwa weiterführende Texte, Ausführungsbestimmungen etc.
    die "Otto Normalverbraucher" nicht zugänglich sind?


    Das interessiert mich jetzt schon noch ein bischen.


    Uli

    Hallo F12,


    wahrscheinlich hast du Recht da ich schon wieder Sch....e gebaut habe.
    Führerscheinklasse B beinhaltet nicht automatisch L174 sondern nur L.
    L 174 wird nur bei Umschreibungsaktionen von alten Klassen auf neue
    erteilt.


    Also nichts für ungut.


    Ähm..... also wenn der "Schwarz Silberne Fendt" kommt also Ähm.. bei 360 PS...könnt der da vielleicht einen gescheiten Rückewagen mitbringen.... Ähm ...also ich denk mal wegen meiner anstehenden
    Waldarbeit oder so...... :D



    Also vielleicht sollten wir die ganze Sache nicht so verbissen sehen, also auch von meiner Seite her, oder? Diese Vorschriftengeschichten sind halt nicht so ganz einfach, siehe dazu auch das Deutzforum wo dieses Thema auch schon behandelt wurde.


    Also bis bald auf hoffentlich weiterhin interessante Diskussionen im Fendtforum...


    mfg Uli

    Hallo,


    leider stimmt bei Deiner Antwort etwas nicht.


    Es gilt uneingeschränkt das was Ingo am Anfang gesagt hat, ich habe es leider nicht gleich verstanden, nochmals Entschuldigung.


    Ich vesuch mal wieder etwas Land zu gewinnen und versuche die Sachlage nochmals darzulegen obwohl es eigentlich nicht notwendig wäre und hol mich der "Schwarz-Silberne Fendt" wenn ich da jetzt wieder einen Fehler reinbring.


    Sollte im o.G. Fall eine Schleppgenehmigung vorliegen so bräuchte sein Sohn eine entsprechende Fahrerlaubnis.


    1. Es würde weder L noch T genügen da kein Landwirtschaftlicher Zweck vorliegen würde.


    2. Bei einer BbH von 32 Km/h des gezogenen Schleppers wäre die Mindestanforderung die Klasse L 174 welche sein Sohn automatisch mit dem Erwerb der Klasse B erhalten würde. Mindestalter 18 Jahre.


    Uli

    Hallo,


    habe gerade festgestellt das das von mir eingestellte Dokument scheinbar auch schon wieder nicht aktuell ist!


    Der unter sonstiges aufgeführte § 60 wegen den Wiederholungskennzeichen ist z.B. mitlerweile weggefallen. Was auch immer das schon wieder bedeutet hätte.


    Also bitte dieses Dokument mit Vorsicht betrachten.


    mfg Uli

    Hallo,


    also die Sache hat sich erledigt!


    Beim Schleppen wird das gezogene Kraftfahrzeug zum Anhänger mit allen daraus Führerscheinrechtlich resultierenden Konsequenzen!


    Entschuldigung für mein voreiliges Einstellen von unüberlegten Beiträgen.


    Habe ein Dokument gefunden wo es übersichtlich erläutert wird und mir erlaubt es anzuhängen.



    Uli


    P:S. Habe 4 mal versucht meinen letzten Beitrag im Bezug auf die Rechtschreibfehler zu editieren hat aber nicht funktioniert, es stand immer wieder mein Ursprungsbeitrag drin?

    Hallo,


    hab gerade mal selber nachgeschaut.


    Es hat da scheinbar Änderungen in der STVZO gegeben!


    Es gab da den § 5 der STVZO wonach da in bestimmten Fällen beim Schleppen ein ZUG gebildet wurde. Demnach war die Klasse 2 notwendig. Dies traf sowohl beim genehmigten als auch beim nichtgenbehmigten Schleppen zu.


    Diesen §5 STVZO gibt es aber mitlerweile nicht mehr!


    Wäre aber glaube ich nicht verkehrt wenn wir an dieser Stelle, also im Forum, die neueste Sachlage eindeutig darstellen könnten da dies durchaus ist wichtig ist. Also sowohl Fahrererlaubnisrechtlich als auch Zulassungsrechtlich.


    mfg Uli

    Hallo,


    nochmals die Frage wegen dem Führerschein wenns erlaubt ist:


    Warum der LKW Führerschein beim Schleppen?


    Beim Abschleppen als z.B. Schlepper zieht defekten Schlepper in die Werkstatt reicht doch auch der Führerschein der für das ziehende Fahrzeug ausreicht.
    Ich habe vor kurzem mit meinem Schlepper (Schwarzes Kennzeichen) einen anderen Schlepper (Motor defekt, angemeldet mit grünem Kennzeichen) in eine Werkstatt gezogen. Ich habe allerdings nur den 3er Schein. Dies war aber ziemlich sicher erlaubt.


    Es wird weder ein Zug gebildet noch zählt das gezogene Fahrzeug als Anhänger sondern als Kraftfahrzeug! Die gilt aber fürs Abschleppen und für das Schleppen.


    Wobei ich jetzt mal davon ausgehe das das Schleppen durch eine Behörde genehmigt wäre. (Aushahme)
    Oder gilt das mit dem LKW-schein für den Fall des nichtgenehmigten Schleppens?


    Uli

    Hallo,


    ein gutes neues Jahr wünsch ich euch erstmal.


    @Ingo: Beim Schleppen wird kein Zug nach § 32 gebildet.
    Warum benötigt der Fahrer des ziehenden Fahrzeuges
    den LKW Führerschein? Ich gehe dabei davon aus das es sich
    bei dem ziehenden Fahrzeug nicht um einen LKW handelt!



    Heiko und Sascha: Welche Ausnahmen sind dies genau und wo steht
    dies geschrieben?


    mfg Uli

    Hallo,


    ich wollte eigentlich nur wissen auf welche Art das Getriebe "schneller"
    gemacht wird. Dies ist mir nun klar, es wird also die gesamte Gruppe schneller damit also auch jeder Gang.


    Damit gibt es also auch keinen so heftigen Sprung vom 3. Gang auf den 4. Gang. (Damit wäre der Schlepper sicherlich nicht mehr gut gefahren)


    Dazu nochmals eine Frage:


    Es gab die Farmer 2 auf Wunsch mit Schnellganggetriebe, entspricht
    Euer Umbau dieser Ausführung oder hatte der Schnellgang Farmer 2 einen zusätzlichen Gang. Also so wie z.B. mein 3S ?


    mfg Uli

    Hallo,


    betreffend der Umrüstung der Getriebe habe ich da mal eine Frage:


    Verstehe ich richtig das hier Z.B. der 4. Gang durch Auswechseln der Zahnräder zum "Schnellgang" gemacht wird?
    (Ohne Änderung der Differentialübersetzung)


    Soll heißen das nach dem Umbau die Geschwindigkeitsabstufung z.B.
    beim Farmer 2, welche Original 4,5-8,0-12,5-20,0 Km/h in der Straßengruppe beträgt, auf 4,5-8,0-12,5-30 Km/h geändert wird?
    (Bei gleicher Motorendrehzahl)


    Mfg Uli

    Hallo Hartmut, hallo f18-doc,


    sollte das Kühlsystem in einwandfreien Zustand sein und der Schlepper nicht gandenlos überlastet sein (was ich nicht annehme!) hat der Motor mit Sicherheit ein anderes Problem. Das könnten dann u. a. durchaus defekte Kopfdichtungen sein.


    Allerdings bin ich davon ausgegangen das der Motor wirklich überkocht d.h. sich die Temperaturanzeige im dementsprechenden Bereich befindet. Bei normaler (auch schwerer) Belastung und einwandfreiem Zustand von Motor und Kühlsystem wird der Schlepper normalerweise nicht zu warm.


    mfg. Uli