Zulassungsfreie Anhänger ohne Betriebserlaubnis, vor dem 1. Juli 1961, 25km/h Schild

  • Hallo an Alle,


    da mich das Thema schon länger beschäftigt und einen schön hergerichteten Anhänger von 1950 besitze, hab ich mich, auch nach der schönen Diskussion hier im Forum, mal erkundigt.


    Da ab 1. März 2007 die Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) in Kraft getreten ist, wurden viele §§ der STVZO aufgehoben , unter anderem der wichtige:


    §§ 72 Abs. 2
    § 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge)
    gilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
    erst von einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage an.


    ist so einigen der Gedanken gekommen, dass es jetzt nicht mehr legal ist, wenn man mit seinem alten Anhänger unterwegs ist.


    Stutzig machte mich vor kurzem der Bericht des Bundestagsabgeordneten Karl Holmeier, dass es doch wieder erlaubt sei.
    Siehe http://www.holmeier.de/Pressem…aubnis_Anh%C3%A4nger.html


    Ich habe mich dazu an den Bayrischen Bauern-Verband gewandt, und die an das Bundesministerium für Verkehr, soweit ich das aus meiner E-Mail erkennen kann. Ich gib hier mal grob die Mail wieder, da ich mir nicht sicher bin, ob des rechtlich in Ordnung ist, wenn ich die einfach rein kopiere.


    Der §§ 72 Abs. 2 zu § 18 Abs. 3 wurde einfach vergessen in der neuen FZV aufzunehmen. Das ist zuerst dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr aufgefallen.


    Kurzum, der §§ 72 Abs. 2 zu § 18 Abs. 3 ist in § 50 Abs. 1 FZV mit enthalten, auch wenn des nicht explizit drin steht. Hier gilt die Besitzstandswahrung. Einzige Einschränkung der Anhänger muss vor dem 01.03.2007 erstmals in Verkehr gekommen sein (Dann gilt diese alte Regelung)


    Das heißt,

    • zulassungsfreie Anhänger (Anhänger bis 25km/h, grünes Kennzeichen) vor dem 1. Juli 1961 brauchen keine Betriebserlaubnis
    • alle Anhänger nach dem 1. Juli 1961 brauchen eine Betriebserlaubnis


    Wenn einem die Polizei anhält, die davon nichts wissen, da es explizit nicht drinsteht, einfach
    auf die Auskunft des BMVBS berufen.


    Leider ist vorerst keine Gesetzesanpassung geplant.


    Ich hoffe, dass ich jetzt viele erleichtern konnte, die noch mit ihren alten Anhänger unterwegs sind.

  • Also wir haben einen Selbstgebauten Anhänger(Mit Grünen Kennzeichen-aber ohne Tüv Siegel).Damit fahren wir seit gut und gerne 10 Jahren über die Straße(ohne Kontrollen).In der Landwirtschaft ist das wohl gut und (ungerne ).Aber wie sich das bei einen Unfall dan verhält,ist mir auch ein Rätsel.Der Hofschlepper von Nachbarn hat ein Nummernschild von LÜD(meines Wissens ehemals Lüdenscheid-jetzt MK)hat aber frisch Tüv !!!Ob das auchnormal ist ??

  • Hallo an Alle,


    fend 2 2D, da hasst du bei einem Unfall scho mal ganz schlechte Karten.

    Mach unbedingt dei 25er Schild hinten drauf,


    sonst gibt es mächtig Ärger. Wenn das fehlt, kann sein, dass du ohne Fahrerlaubnis unterwegs bist. Und der Anhänger muss dann eine Zugelassen haben.
    Man sollte sich auch an die 25 halten. Vor kurzem ist bei mir in der Nähe ein Fendt 818 mit schätzungsweise 50 km/h mit seinem 25km/h Anhänger vorbeigerauscht.
    Der weiß warscheinlich nicht mit welchen Konsequenzen des enden kann, bei einer Kontrolle, oder bei einem Unfall

    • Fahren ohne Zulassung (Anhänger)
    • Eventuell fahren ohne Fahrerlaubnis (LKW - Führerschein)
    • Je nach Fahrzeug fehlen dann die relevanten Sicherheitstechnischen Einrichtungen beim Anhänger für diese "hohen" Geschwindigkeiten
    • .....
  • Hallo,
    da muss ich fendt Gt Sammler völlig recht geben.
    Bei uns im Dorf wurde ein Bekannter mit nem Farmer 311 und Bergmann 5,7 to geblitzt mit 42 km/h.
    Anzeige. Weiß leider nicht genau was er bezahlen durfte.

    Mit freundlichen Grüßen



    1E Fahrer & Frau



    Farmer 303 LS & Fix2E und Farmer 308 LS ,ein starkes Team

  • Hallo an alle,


    uli0601
    ja bestimmt. So spar ich mir aber den Ärger, die Zeit, und die Kosten.


    Was ich noch empfehlen kann ist, die Holzwände und den Boden mit Sonnenblumenöl einzulassen.
    Den Tipp hat mir mal ein Schreiner gesagt.


    Ist deutlich billiger als der andere teuere Zeugs im Baumarkt, gesundheitlich unbedenklich, und wie man sieht, hält das Holz erstaunlich lange frisch.

  • Hallo an alle,


    weil ich gestern eine E-Mail bekommen habe, das ein Geschwindigkeitsschild nicht erforderlich ist. Hab ich noch mal nachgeschaut.


    Ein Geschwindigkeitsschild muss dran sein (25km/h, ...),wenn der Anhänger mit einer durch die Bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h hat.


    Die Polizei hat auch schon was veröffentlicht, siehe
    http://www.polizei.bayern.de/s…hr/recht/index.html/93209.


    Ich habe mal in der FZV nachgeschaut, da steht es auch drin. §3 Absatz 2
    http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__3.html.


    Hier steht es ganz genau drin. §58 in der Alten StVZO.
    http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__58.html


    Im ungünstigsen Fall kann das sogar eine Straftat sein.

  • Hallo,


    jetzt weiß ich warum mein, zugelassener, Anhänger ein 25 Km/h Schild haben muß. Beim Schlepper, der demnach, in meinem Falle, auch eines haben müßte, hat der TÜV bis jetzt allerdings nichts beanstandet auch nicht bei meinem KFZ Anhänger der nur 80 laufen darf!


    Gruß Uli

  • Hallo an Alle,

    TÜV bis jetzt allerdings nichts beanstandet auch nicht bei meinem KFZ Anhänger der nur 80 laufen darf!

    Das Problem ist, dass es (vor allem für die Landwirtschaft) jede Menge Ausnahmen gibt, da kennen sich manche Zulassungsstellen nicht mal aus (Persönliche Erfahrung).
    Ich habe sogar die Erfahrung gemacht, das jede TÜV-Stelle das ein wenig anders sieht.
    Sogar die Polizei weiß nicht alles (hab ich auch schon die Erfahrung gemacht).


    Im Zweifelsfalle immer in den Gesetzen nachlesen, auch wenn das nervig ist.



    Betriebserlaubnis

    Jetzt steht es drin, dass ich für meinen Anhänger keine Betriebserlaubnis brauche. Ich habe erfahren, dass es der Polizei nicht eindeutig genug drin steht in der FZO, dann haben die den §§ noch ergänzt.
    Siehe
    http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__50.html

  • Hallo,


    ja, diese ganzen Ausnahmeregeln für den LOF Bereich sind schon sehr weitgehend. Vieles was da für die LOF Zugmaschinen und Anhänger gilt gilt eben nicht wenn die außerhalb der LOF betrieben werden. Im Zweifelsfalle gilt jedoch, wie du richtig schreibst, was in den Gesetzen steht..soweit man die dann noch richtig versteht..!!


    Es gilt sogar, ist mir letztens aufgefallen, für meinen Fendt der §35 der StvZo..das betrifft die Mindestleistung von 2,2 KW pro Tonne Zuggewicht..d.h. vorbei ist es mit der Vorstellung ich könnte an meinen Fendt (außerhalb der LOF) mal schnell 2 Auflaufgebremste 8 Tonner (beladen) hinhängen..das max. Anhängegewicht beträgt, für mich, dann 11.5 Tonnen! 8o :D Innerhalb der LOF wären die 2 8 Tonner jedoch kein Problem..


    Was deinen Anhänger betrifft so gilt das mit der BE natürlich nur wenn du den mit Folgekennzeichen, also innerhalb der LOF, betreiben darfts!


    Gruß Uli